Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten
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2. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 4 Bewilligungspflicht
Abs. 1
Diese Bestimmung verankert die Bewilligungspflicht nunmehr für alle Finanzinstitute im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 FINIG, die Vermögenswerte für Rechnung Dritter gewerbsmässig anlegen und verwalten.
Abs. 2
Die Regelung entspricht inhaltlich Artikel 13 Absatz 5 KAG, Artikel 3 Absatz 1 BankG sowie Artikel 24 BEHV. Neu stellt die Bewilligung der Aufsichtsbehörde auch für die qualifizierten Vermögensverwalter gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b eine Voraussetzung für den Handelsregistereintrag dar.
Art. 5 Bewilligungskaskade
Diese Regelung verankert auf Gesetzesstufe das in Artikel 13 Absatz 3 KAG festgelegte und in Artikel 8 KKV konkretisierte Kaskadenprinzip für Bewilligungen.
Neu werden die Banken von der Pflicht zur Einholung einer zusätzlichen Effektenhändlerbewilligung sowie einer Bewilligung als Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen befreit. Keinen Teil der Bewilligungskaskade bildet die Bewilligung für die Tätigkeit als Fondsleitung. Diese Ausnahme ergibt sich aus der Tatsache, dass die Fondsleitung eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht (Art. 29 Abs. 1) und deren Hauptzweck die Ausübung des Fondsgeschäfts sein muss (Art. 29 Abs. 4). Die Geschäftstätigkeit eines Wertpapierhauses oder einer Bank wären deshalb mit der Anforderung an den Hauptzweck der Fondsleitung unvereinbar.
Das kaskadenhafte Bewilligungsregime des FINIG befreit nicht von der Einhaltung der Pflichten für die jeweils ausgeübte und bewilligungspflichtige Tätigkeit, sondern lediglich von der formellen Einholung einer zusätzlichen Bewilligung.
Art. 6 Bewilligungsvoraussetzungen
Wie der Wortlaut in Absatz 1 erklärt, sind im 2. Kapitel die allgemeinen und für alle dem Gesetz unterstellten Personen zu erfüllenden Bewilligungsanforderungen verankert. Dem erwähnten kaskadenartigen Bewilligungsregime entsprechend, sind zusätzliche Anforderungen jeweils in den entsprechenden Kapiteln des 2. Titels festgelegt. Grundsätzlich hat das Finanzinstitut die Bewilligungsvoraussetzungen jederzeit zu erfüllen und den Anforderungen während seiner gesamten Geschäftstätigkeit zu genügen. Bewilligungsvoraussetzungen, die aus praktischen Gründen effektiv erst mit der Ausübung der Tätigkeit erfüllt werden können – wie beispielsweise Eigenmittelanforderungen oder Risikokontrolle, deren Anforderungen im Verhältnis zu den verwalteten Vermögenswerten gestellt werden, – muss das Finanzinstitut zumindest erfüllen können. Eine genaue Trennung der Bewilligungsvoraussetzungen, die bei der Errichtung des Finanzinstituts zu erfüllen sind, und der Anforderungen, denen bei der Ausübung der Geschäftstätigkeit zu genügen ist, ist nicht möglich.