Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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Absatz 1 hält ausdrücklich fest, dass die Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung schafft.

Absatz 2 entspricht inhaltlich Artikel 14 Absatz 1ter KAG. Da wie das KAG auch das FINIG als Rahmengesetz konzipiert ist, müssen zusätzliche Bewilligungskriterien in der bundesrätlichen Verordnung konkretisiert werden können, wenn es gilt, international anerkannte Standards rasch umzusetzen. Der Bundesrat soll diese Kompetenz indes nur soweit wahrnehmen, als die Umsetzung anerkannter internationaler Standards notwendig ist. So wird sichergestellt, dass die Schweizer Regulierung im Bereich der Vermögensverwaltung mit der Weiterentwicklung international anerkannter Standards Schritt halten kann und namentlich der Marktzugang gewährleistet ist.

Art. 7 Änderung der Tatsachen

Diese Bestimmung sieht eine Meldepflicht vor, wenn sich die der Bewilligung zugrundeliegenden Tatsachen ändern. Sie übernimmt Artikel 16 KAG und Artikel 10 Absatz 6 BEHG sowie Artikel 29 Absatz 2 FINMAG. Neu wird aber zwischen einer Melde- und einer Bewilligungspflicht unterschieden. Nur bei wesentlichen Änderungen ist für die Fortführung der Tätigkeit die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Vom Finanzinstitut wird in diesen Fällen erwartet, dass sie die Bewilligung der Aufsichtsbehörde so rasch als möglich einholen. Ansonsten reicht eine Meldung an die Aufsichtsbehörde aus.

Es soll auf Verordnungsstufe konkretisiert werden, wann Änderungen von Tatsachen nur zu melden sind und wann diese bewilligt werden müssen.

Art. 8 Organisation

Diese Bestimmung entspricht inhaltlich den im BankG, BEHG und KAG enthaltenen Vorschriften über die Organisation und Risikokontrolle. Die Formulierung wurde in Anlehnung an den Wortlaut von Artikel 6 FinfraG präzisiert.

Die Verwendung der Begriffe der Angemessenheit (Abs. 1) und der Wirksamkeit (Abs. 2) weisen darauf hin, dass die Anforderungen an die Organisation des Finanzinstituts den Risiken und der Komplexität der getätigten Geschäfte zu entsprechen haben. Die Bestimmung über die Organisation ist nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit anzuwenden. Die angemessene Organisation muss indes die Erfüllung aller finanzmarktrechtlichen Vorschriften – z.B. auch die Vorschriften des FIDLEG gewährleisten.

Das interne Kontrollsystem der Finanzinstitute muss nur – aber immerhin – den von ihnen eingegangenen Risiken entsprechend wirksam sein (Abs. 2).

Für Banken werden die Anforderungen an die Organisation in Artikel 44 konkretisiert. Auch für diese Finanzinstitute ist die Regelung über die Organisation nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit anzuwenden.

Art. 9 Ort der Leitung

Als Teil der Organisationsanforderungen werden die bisherigen Regelungen aus dem Banken- und Börsenbereich (Art. 7 Abs. 4 BankV, Art. 21 Abs. 1 BEHV) überführt.