Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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Die Wohnsitzpflicht gemäss Absatz 2 entspricht zudem auch der bisherigen Regelung im Kollektivanlagenbereich (Art. 12 Abs.1 KKV). Damit wird aufsichtsrechtlich der Zugriff auf die verantwortlichen Personen eines grenzüberschreitend tätigen Finanzinstituts gewährleistet.

Art. 10 Gewähr

Diese Bestimmung übernimmt inhaltlich die im Banken-, Börsen- und Kollektivanlagenbereich enthaltenen Gewährsanforderungen. Für das Wertpapierhaus als Finanzinstitut war die Gewährspflicht bisher implizit in Artikel Absatz 2 Buchstabe c BEHG verankert.

Neu wird die Gewährsanforderung ausdrücklich auch für den qualifizierten Vermögensverwalter und für die Bank jeweils als Finanzinstitut gefordert (Abs. 1). Dies entspricht der Bewilligungspraxis der FINMA. So bietet ein Finanzinstitut, dessen Verwaltungsrat als Gremium so zerstritten ist, dass er seine Aufgaben nicht mehr wahrnehmen kann, keine Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung, auch wenn jedes einzelne Verwaltungsratsmitglied persönlich die Gewährspflicht erfüllen würde.

Die fachlichen Qualifikationen gemäss Absatz 2 wurden im Börsen- und Kollektivanlagenbereich bereits ausdrücklich vorausgesetzt (Art. 3 Abs. 2 Bst. b BEHG, 14 Abs. 1 Bst. a KAG). Sie sind indes in der allgemeinen Gewährspflicht enthalten. Hingegen sind – ebenfalls gemäss Bewilligungspraxis der FINMA – nicht sämtliche fachlichen Qualifikationsanforderungen von jedem einzelnen Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsführung zu erfüllen. Fachliche Qualifikationen sind jeweils von einer einzelnen Person entsprechend ihrer Funktion und Verantwortung und insgesamt vom jeweiligen Gremium als Ganzes vorausgesetzt.

Mit der Regelung in Absatz 3 wird sichergestellt, dass die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung nicht durch die Einflussnahme qualifiziert Beteiligter gefährdet wird, selbst wenn die Personen nach den Absätzen 1 und 2 ihre Gewährspflicht erfüllen.

Mit der Pflicht des Finanzinstituts, die Personen, die qualifizierte Beteiligungen erwerben oder veräussern oder mit der Vergrösserung oder Verkleinerung ihrer Beteiligung einen der genannten Schwellenwerte berühren, der Aufsichtsbehörde zu melden, wird die Erfüllung der Meldepflicht gemäss Absatz 5 zusätzlich gesichert.

Die in Artikel 3 Absatz 6 BankG verankerte jährliche Meldepflicht über qualifizierte Beteiligungen auf alle Bewilligungsträger auszudehnen, erscheint unverhältnismässig (Abs. 5 und 6). Sie soll hingegen für Banken weiterbestehen und auf Verordnungsstufe verankert werden.

Art. 11 Steuerkonformität

Die Bestimmung übernimmt in konzentrierter Form die Änderungen des GwG (Erweiterte Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Annahme unversteuerter Gelder), welche durch den Bundesrat als Teil zur Umsetzung seiner Finanzplatzstrategie im Februar 2012 in die Vernehmlassung geschickt wurden. Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Entgegennahme unversteuerter Gelder sollen für alle beaufsichtigten Finanzinstitute einheitlich und im Zusammenhang mit der Gewährspflicht in das FINIG aufgenommen werden. Sie sollen mit einer risikobasierten Prüfung erfüllt werden und – der internationalen Entwicklung Rechnung tragend – nur dann erfüllt