Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 127Fedlex · Erläuternder Bericht
werden müssen, wenn es sich um Kundinnen oder Kunden handelt, mit deren Herkunftsstaat die Schweiz kein Abkommen über den automatischen Austausch (AIA) von Informationen in Steuerangelegenheiten nach internationalem Standard abgeschlossen hat (Abs. 3).
Der Bundesrat wird die Inkraftsetzung dieser Bestimmung zeitlich so steuern, dass sie nicht vorweg sondern komplementär zu den Verpflichtungen aus den Abkommen über den AIA zur Anwendung gelangen.
Art. 12 Öffentliches Anbieten von Effekten auf dem Primärmarkt
Diese Bestimmung übernimmt inhaltlich die im börsenrechtlichen Bereich (Art. 2 Bst. d BEHG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 und 3 BEHV) bestehende Bewilligungspflicht für Wertpapierhäuser, die als Emissions- und Derivathäuser auf dem Primärmarkt tätig sind, deren eigenständiger Status aber abgeschafft wird (vgl. hierzu die Ausführungen zu Artikel 38).
Da gemäss Artikel 5 Absatz 1 die Bankbewilligung von der Pflicht zur Einholung einer Bewilligung als Wertpapierhaus befreit, kann auch eine Bank Effekten auf dem Primärmarkt öffentlich anbieten.
Art. 13 Gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen
Diese Bestimmung entspricht sinngemäss Artikel 1 Absatz 2 BankG. In Verbindung mit Artikel 40 Absatz 2 wird die Zulässigkeit der Entgegennahme von Publikumsgeldern für Wertpapierhäuser nunmehr ausdrücklich festgehalten, wobei es sich bei dieser Entgegennahme von Geldern um die Entgegennahme von überschüssiger Liquidität zur Anlage handelt (vgl. Ausführungen zu Art. 40). Das Zinsdifferenzgeschäft bleibt den Banken vorbehalten (Art. 40 Abs. 3). Damit wird der Kreis der Finanzinstitute, die gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennehmen dürfen, ausdrücklich festgelegt und bleiben z.B. Fondsleitungen, die für die Ausübung des Fondsgeschäfts wie das Wertpapierhaus Abwicklungskonten benötigen, davon ausgeschlossen.
Die Ausnahmeregelung für Anleihen entspricht Artikel 1 Absatz 2, 3. Satz BankG, wird indes nunmehr präzisierend und in Anlehnung an Artikel 3a Absatz 3 Buchstabe b BankV auf alle Forderungspapiere ausgedehnt.
Art. 14 Schutz vor Verwechslung und Täuschung
Diese Bestimmung entspricht materiell der in Artikel 12 KAG, Artikel 1 Absatz 4 BankG sowie in Artikel 10 Absatz 7 BEHG verankerten Regelung. Artikel 15 BankG ist in Absatz 3 enthalten. Das Verbot irreführender und aufdringlicher Werbung durch Banken nach Artikel 4quater BankG wird durch das UWG abgedeckt und kann deshalb ersatzlos gestrichen werden.
Art. 15 Übertragung von Aufgaben
Die dem Kollektivanlagenbereich entnommene Regelung der Aufgabendelegation (Art. 18b und 31 KAG) wird im Vermögensverwaltungsbereich nunmehr für alle Finanzinstitute einheitlich geregelt. Die verschärfte Haftung bei Übertragung der Aufgaben durch eine Fondsleitung gemäss Artikel 31 Absatz 6 KAG gilt weiterhin