Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten
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nur für Fondsleitungen und wird deshalb in den besonderen Bestimmungen geregelt (vgl. Ausführungen zu Art. 35).
Die Tatsache, dass das ausländische Recht bestimmt, ob eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch abgeschlossen werden muss oder nicht (Abs. 4), widerspiegelt den im Rahmen der parlamentarischen Beratung zur Revision des KAG verankerten Willen des Parlaments.
Art. 16 Auslandgeschäft
Diese Meldepflicht ist den Artikeln 3 Absatz 7 BankG sowie 18 Absatz 5 BEHV und 24 Absatz 2 KKV entnommen und wird nunmehr für alle Finanzinstitute einheitlich auf Gesetzesstufe verankert. Die Meldepflicht ermöglicht es der Aufsichtsbehörde einerseits, die konsolidierte Aufsicht wahrzunehmen, und anderseits, die Reputationsrisiken eines Finanzinstituts zu eruieren und zu kontrollieren. Sie entspricht der Meldepflicht beim Erwerb oder bei der Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung an einem Finanzinstitut (Art. 10 Abs. 5), welche im Rahmen der Gewährspflicht gefordert wird.
2. Titel: Finanzinstitute
Die Bewilligungsträger werden jeweils über ihre typische, allgemeine Geschäftstätigkeit definiert. Die für die bisher regulierten Bewilligungsträger geltenden Bestimmungen wurden grundsätzlich materiell unverändert aus den entsprechenden Erlassen (KAG, BEHG und BankG) in das FINIG übernommen.
1. Kapitel: Vermögensverwalter
Art. 17 Begriff
Der Vermögensverwalter im Sinne des FINIG ist typischerweise im Rahmen individueller Aufträge tätig. Im Gegensatz zum Anlageberater ist der Vermögensverwalter bevollmächtigt und auch faktisch in der Lage, selbständig über die Anlage des Kundenvermögens zu verfügen148. Massgeblich sind die Gewerbsmässigkeit und die Ausübung der Tätigkeit im Namen und für Rechnung der Anlegerinnen und Anleger149.
In Analogie zum FIDLEG umfasst die Verwaltung von Vermögenswerten auch deren Anlage. Soweit notwendig werden die Begriffe, welche den Vermögensverwalter definieren, auf Verordnungsstufe konkretisiert.
Vermögensverwalter, die über ihr eigenes Konto oder Depot für ihre Kunden Effekten kaufen oder verkaufen, fallen unter die Bestimmungen für Wertpapierhäuser und benötigen eine entsprechende Bewilligung150.
148 Vgl. hierzu auch der Bericht des EFD zum Finanzdienstleistungsgesetz vom 18. Februar 2013, Ziff. 5.1 und 8.
149 Vgl. oben Ausführungen zu Art. 2 Abs. 1 und FINMA-RS 2008/5 Effektenhändler vom 20. November 2008.
150 FINMA-RS 2008/5, Rz 52