Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 129Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 18 Rechtsform

Den Vermögensverwaltern stehen die genannten Rechtsformen offen, die für die Ausübung der Vermögensverwaltung geeignet sind. Vermögensverwalter können somit auch natürliche Personen sein. Sie müssen sich aber stets im Handelsregister eintragen lassen.

Art. 19 Aufgaben

Die Aufgabenliste des Vermögensverwalters führt die wesentlichen und typischen Aufgaben des Vermögensverwalters nur exemplifikativ auf. Massgeblich ist, dass dieses Finanzinstitut die Vermögensverwaltung im Rahmen individueller Mandate gemäss Artikel 17 ausübt.

Art. 20 Finanzielle Garantien

Vermögensverwalter im Sinne von Artikel 17 müssen – wie alle anderen Finanzinstitute – über angemessene finanzielle Garantien verfügen. Da diese Vermögensverwalter auch natürliche Personen sein können, wird der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung anderen finanziellen Garantien gleichgestellt. Dem Bundesrat wird die Kompetenz eingeräumt, die finanziellen Anforderungen auf Verordnungsstufe zu regeln. Auch diese Anforderungen sind – dem Wortlaut entsprechend – nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu konkretisieren.

2. Kapitel: Qualifizierte Vermögensverwalter

Art. 21 Begriff

Abs. 1

Zu den qualifizierten Vermögensverwaltern – oder Asset Manager – werden Personen gezählt, die kollektive Kapitalanlagen verwalten. Dabei handelt es sich typischerweise um Vermögenswerte, die im Sinne von Artikel 7 KAG von Anlegerinnen und Anlegern zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage aufgebracht und fremdverwaltet werden (Bst. a).

Neu werden auch Vermögensverwalter von schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen den erhöhten Anforderungen für qualifizierte Vermögensverwalter unterstellt (Bst. b). Bei Vermögenswerten von Vorsorgeeinrichtungen handelt es sich um zwangsweise gesparte Gelder, die der Vorsorge einer Vielzahl von Anlegerinnen und Anlegern dienen. Diese Tatsache rechtfertigt es, Vermögensverwalter von Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich den erhöhten Anforderungen für qualifizierte Vermögensverwalter zu unterstellen.

Die Unterstellung der Vermögensverwalter von Vorsorgeeinrichtungen unter das FINIG und deren aufsichtsrechtliche Gleichstellung mit den Vermögensverwaltern kollektiver Kapitalanlagen entspricht zudem dem vom Parlament bereits im Rahmen der Revision des KAG geäusserten Willen. Da die Vorsorgeeinrichtungen indes gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a KAG ausdrücklich nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, wäre eine Unterstellung der Vermögensverwalter von Vorsorgeeinrichtungen unter das KAG wesensfremd.