Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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Dabei ist indes zu beachten, dass sich die prudenzielle Beaufsichtigung qualifizierter Vermögensverwalter von Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des FINIG allein auf deren Vermögensverwaltungstätigkeit beschränkt. Für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen und die Einhaltung der vorsorgerechtlichen Anlagevorschriften durch diese bleiben die kantonalen Aufsichtsbehörden und die Oberaufsichtskommission zuständig.

Abs. 2

Dieser Absatz übernimmt die in Anlehnung an die europäische AIFM-Richtlinie (AIFMD)151 im Rahmen der Revision des KAG eingeführte de minimis-Regel von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h Ziffern 1 und 2 KAG, der dort aufgehoben wird. Damit wird auch die in Artikel 2 Absatz 2bis KAG vorgesehene Regelung hinfällig, welche für diese (qualifizierten) Vermögensverwalter unter gewissen Voraussetzungen eine freiwillige Unterstellung unter das KAG vorsah. Die Ausnahmeregelung für Konzerngesellschaften gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h Ziffer 3 KAG fällt neu unter Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a FINIG.

Qualifizierte Vermögensverwalter, die kleinere Volumina verwalten, fallen entsprechend der neuen Gesetzeslogik nicht mehr aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, wie das KAG in Anlehnung an die AIFMD dies noch vorsah. Sie unterstehen dem FINIG weiterhin, aber unter den weniger strengen Anforderungen für Vermögensverwalter im Sinne der Artikel 17 ff.

Die in Artikel 18 Absatz 3 KAG vorgesehene Kompetenz der FINMA, Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen in begründeten Fällen und unter engen Voraussetzungen von Vorschriften des KAG ganz oder teilweise zu befreien, wird ersatzlos gestrichen. Dieser Absatz stellt die im Rahmen der Revision des KAG ursprünglich vorgesehene Ausnahmeregelung dar, welche schliesslich durch die der europäischen AIFM-Richtlinie entlehnten de minimis-Regelung ersetzt und im Ausnahmenkatalog von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h KAG aufgenommen wurde.

Art. 22 Rechtsform

Diese Bestimmung übernimmt den Wortlaut von Artikel 18 Absatz 1 KAG. Im Gegensatz zu den Vermögensverwaltern nach Artikel 17 wird die Rechtsform qualifizierter Vermögensverwalter – und somit neu auch der (qualifizierten) Vermögensverwalter von Vorsorgeeinrichtungen – auf die Rechtsform der Handelsgesellschaften eingeschränkt.

Die Bewilligungsvoraussetzungen für schweizerische Zweigniederlassungen und Vertretungen ausländischer qualifizierter Vermögensverwalter werden für alle ausländischen Finanzinstitute einheitlich in Artikel 73 bis 78 geregelt und sind dem bisherigen Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c KAG entlehnt.

151 Richtlinie 2011/61/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. Nr. 174 S. 1 vom 1.7.2011).