Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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Art. 23 Aufgaben

Die Bestimmung entspricht dem Artikel 18a KAG und gilt neu auch für Vermögensverwalter von Vorsorgeeinrichtungen. Absatz 1 führt die für den qualifizierten Vermögensverwalter typischen Aufgaben auf.

Der qualifizierte Vermögensverwalter darf weiterhin das Fondsgeschäft für ausländische kollektive Kapitalanlagen ausüben. Verlangt das ausländische Recht indes eine Kooperationsvereinbarung zwischen der hiesigen und der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde, muss eine solche Vereinbarung abgeschlossen worden sein (Abs. 3). Die Aufgabenliste gemäss dieser Bestimmung ist nicht abschliessend.

Wie bereits ausgeführt (vgl. Ausführungen zu Art. 21 Abs. 1), wird der qualifizierte Vermögensverwalter, der Vermögen von Vorsorgeeinrichtungen verwaltet, nur für die Vermögensverwaltung prudenziell beaufsichtigt. Für die Einhaltung der vorsorgerechtlichen Anlagevorschriften bleibt dagegen die Vorsorgeeinrichtung verantwortlich, welche die Vermögensverwaltung delegiert (Abs. 2). Sie wird auch weiterhin von den für die Vorsorgeeinrichtungen zuständigen Aufsichtsbehörden überwacht.

Da die Bewilligung für den qualifizierten Vermögensverwalter von der Bewilligungspflicht für Vermögensverwalter nach Artikel 17 befreit (vgl. Art. 5), beinhaltet die Tätigkeit des qualifizierten Vermögensverwalters auch diejenige des Vermögensverwalters.

Art. 24 Mindestkapital und Sicherheiten

Die bisher im KAG für Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen gestützt auf die allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen geforderten finanziellen Garantien (Art. 14 Abs. 1 Bst. d KAG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 Bst. f KAG) werden für die Asset Manager neu ausdrücklich verankert. Grundsätzlich wird vom qualifizierten Vermögensverwalter – unabhängig von seiner Rechtsform – verlangt, dass er über das (vom Bundesrat festgelegte) voll einbezahlte Mindestkapital verfügt (Abs. 1). Die bis anhin der FINMA auf Verordnungsstufe eingeräumte Kompetenz, qualifizierten Vermögensverwaltern in der Rechtsform einer Personengesellschaft zu gestatten, anstelle des Mindestkapitals eine Sicherheit zu hinterlegen (vgl. Art. 19 Abs. 3 KKV), wird auf Gesetzesstufe verankert (Abs. 2).

Da für die Mindestkapitalvorschriften nicht auf die Vorschriften des OR verwiesen wird, verfügt der Bundesrat im Rahmen seines Auftrags implizit über die Kompetenz, auch über die obligationenrechtlichen Eigenmittelanforderungen hinaus zu gehen. Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung kann wie bis anhin (Art. 14 Abs. 1ter KAG) zusätzlich zur Erfüllung der Anforderungen an Mindestkapital oder Sicherheiten gefordert werden (Abs. 3).

Art. 25 Eigenmittel

Wie die Anforderungen an Mindestkapital und finanziellen Sicherheiten werden auch die Eigenmittel für alle Bewilligungsträger auf Gesetzesstufe verankert. Die Konkretisierung erfolgt auf Verordnungsstufe.