Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten
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Art. 26 Konsolidierung
In Absatz 1 dieser Bestimmung wird inhaltlich Artikel 18 Absatz 2 KAG übernommen. Die Umschreibung der von einem qualifizierten Vermögensverwalter dominierten Finanzgruppe in Absatz 2 entspricht formell derjenigen des BankG. Bank- oder wertpapierhäuserdominierte Finanzgruppen sind in den Artikeln 63 bis 69 geregelt.
Art. 27 Wechsel
Inhaltlich entspricht diese Bestimmung Artikel 18c KAG. Da Vorsorgeeinrichtungen indes nicht durch die FINMA beaufsichtigt werden, muss der Wechsel des Vermögensverwalters an die für die kollektiven Kapitalanlagen oder für die Vorsorgeeinrichtung zuständige Aufsichtsbehörde gemeldet werden. Die Formulierung wird dieser Gegebenheit angepasst.
3. Kapitel: Fondsleitungen
Fondsleitungen stellen eine qualifizierte Form des Asset Managements dar. Sie verwalten im eigenen Namen und für Rechnung der kollektiven Kapitalanlagen deren Kollektivvermögen. Sie können aber auch als Vermögensverwalter im fremden Namen handeln. Aus diesem Grund ist es sachgerecht, auch die Regelung von Fondsleitungen ins FINIG zu überführen.
Mit der Überführung der Regulierung der Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen und der Fondsleitungen ins FINIG bleibt das KAG als produktespezifisches Gesetz bestehen. Es regelt weiterhin die vertragsrechtlich und gesellschaftsrechtlich organisierten kollektiven Kapitalanlagen.
Art. 28 Begriff
Der Begriff der Fondsleitung entspricht Artikel 30 Absatz 1 KAG (1. Satz). Da die Fondsleitung stets und zur Hauptsache für die Ausübung des Fondsgeschäfts errichtet wird, ist die Gewerbsmässigkeit in ihrer Begriffsdefinition überflüssig.
Art. 29 Rechtsform und Organisation
Diese Bestimmung übernimmt inhaltlich die Absätze 1, 3 und 5 von Artikel 28 KAG sowie den ersten Satz von Artikel 29 Absatz 1 KAG. Da die Fondsleitung zwingend als schweizerische Aktiengesellschaft gestaltet werden muss und der primäre Gesellschaftszweck einer Fondsleitung von Gesetzes wegen auf die Ausübung des Fondsgeschäfts eingeschränkt ist, kann eine Bewilligung für die Banktätigkeit nicht von der Bewilligungspflicht für die Tätigkeit als Fondsleitung befreien.
Art. 30 Aufgaben
In diesem Artikel werden die hauptsächlichen Dienstleistungen aufgeführt, welche die Fondsleitung erbringt. Die in Buchstabe a aufgeführte Dienstleistung wird explizit durch das von einer SICAV delegierte Administrationsmandat ergänzt (Buchstabe b; Art. 36 Abs. 3 KAG). Die in Artikel 20 KAG detailliert aufgeführten Tätigkeiten des qualifizierten Vermögensverwalters, die zu den Aufgaben der Fondsleitung gehören, werden auf Verordnungsstufe geregelt.