Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten
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Art. 31 Übertragung von Aufgaben
Diese Bestimmung entspricht Artikel 31 Absatz 5 KAG. Das Verbot der Rückübertragung der Anlageentscheide an die Depotbank ist auf sämtliche kollektive Kapitalanlagen anwendbar, welche in der EU aufgrund eines Abkommens erleichtert vertrieben werden sollen. Dies entspricht internationalen Standards und soll Interessenskonflikte durch eine Rückübertragung der Anlageentscheide an die Depotbank vermeiden.
Art. 32 Mindestkapital
Diese Bestimmung verankert die bis anhin in Artikel 43 KKV festgelegten Kapitalanforderungen nunmehr dem Grundsatz nach auf Gesetzesstufe. Wie bei den qualifizierten Vermögensverwaltern muss auch bei den Fondsleitungen das Mindestkapital vollständig liberiert werden. Die Einzelheiten werden weiterhin auf Verordnungsstufe geregelt (vgl. auch die Ausführungen zu Artikel 24).
Art. 33–37
Diese Bestimmungen übernehmen inhaltlich unverändert die Artikel 32–35 KAG über die Eigenmittel, die Rechte, den Wechsel der Fondsleitung sowie über die Absonderung des Fondsvermögens im Konkurs der Fondsleitung. In Artikel 33 Absatz 3 wird der Begriff der nahestehenden Personen durch die Formulierung von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a ersetzt. Inhaltlich ändert sich am Verständnis der nahestehenden Personen im Kollektivanlagenbereich indes nichts.
Art. 35 Haftung bei Übertragung
Da bei vertraglichen offenen kollektiven Kapitalanlagen die Anleger – im Gegensatz zu den Anlegern einer SICAV – in keinerlei Beziehung zu den kollektiven Kapitalanlagen selber stehen, rechtfertigt es sich, die Fondsleitung, welche die Verwaltung der Vermögenswerte delegiert, für die Handlungen des Beauftragten wie für eigenes Handeln haften zu lassen. Die Bestimmung entspricht Artikel 31 Absatz 6 KAG.
4. Kapitel: Wertpapierhäuser
Das BEHG in seiner heutigen Form wird zum Grossteil ins neue FinfraG überführt und auf die Bestimmungen zum Effektenhändler reduziert. Die Hauptkategorie der Effektenhändler bilden die sogenannten Kundenhändler. Diese üben wie die Fondsleitungen im Wesentlichen eine qualifizierte Form der Vermögensverwaltung aus, indem sie im eigenen Namen für Rechnung der Kundin oder des Kunden handeln kann. Es erscheint daher angezeigt, die Kundenhändler inklusive der übrigen Kategorien der Effektenhändler neu im FINIG zu regeln und damit das BEHG vollständig aufzuheben. Gleichzeitig ist auch die irreführende Bezeichnung «Effektenhändler» durch die Bezeichnung «Wertpapierhaus» zu ersetzen.
Art. 38 Begriff
Die Buchstaben a und b erfassen die bisherige Effektenhändlerkategorie des Kundehändlers und entsprechen weitestgehend Artikel 3 Absatz 5 BEHV. Wer gewerbsmässig in eigenem Namen und für Rechnung der Kundinnen und Kunden Effekten handelt, muss begriffsinhärent Abwicklungskonten führen und Effekten der Kundin-