Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten
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die gleichen Verhaltensregeln einhalten müssen wie die schweizerischen und sich neu in der Schweiz registrieren lassen. Der Umstand, dass sich der Finanzdienstleister im Ausland befindet, kann die zivilrechtliche Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche erschweren. Dies gilt namentlich bei der Anerkennung und Vollstreckung eines in der Schweiz erstrittenen Urteils im Ausland.
1.3.3 Anbieten von Finanzinstrumenten
Beim Geltungsbereich für die Vorschriften zur Dokumentation für Finanzinstrumente ist zu unterscheiden zwischen den Vorschriften zur Erstellung eines Prospekts und den Vorgaben an das Basisinformationsblatt (BIB).
Die Prospektvorschriften des FIDLEG sollen grundsätzlich für alle in der Schweiz oder von der Schweiz aus angebotenen Effekten Anwendung finden. Als Effekten gelten dabei wie heute vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten (Art. 2 Bst. a BEHG und 2 Bst. a FinfraG8). Die heute bestehenden Bestimmungen im Obligationenrecht (OR)9 werden aufgehoben10.
Die Prospektvorschriften sind zweistufig. Sie orientieren sich an den Anforderungen an den Prospekt in der Richtlinie 2003/71/EG11 (hiernach Prospektrichtlinie oder ProspRL) und sehen namentlich bei Emittenten, die nach den Vorschriften des OR ihre Jahresrechnung nur einer eingeschränkten Revision unterziehen müssen, Erleichterungen vor, die durch den Bundesrat näher zu umschreiben sein werden.
Richtet sich ein Angebot für ein Finanzinstrument an Privatkundinnen und -kunden, ist vorgängig ein Basisinformationsblatt zu erstellen und den Privatkundinnen und - kunden vor Vertragsabschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen. Als Finanzinstrumente gelten insbesondere Effekten, Anteile an Kollektivanlagen und strukturierte Produkte (Art. 3 Bst. b FIDLEG). Jedoch besteht keine Pflicht zur Erstellung eines Basisinformationsblatts bei Angeboten von Aktien.
Basisinformationsblätter enthalten die wesentlichen Angaben zu den jeweiligen Finanzinstrumenten, damit Anlegerinnen und Anleger eine fundierte Anlageentscheidung treffen und zwischen verschiedenen Produkttypen sowie zwischen Produkten verschiedener Ersteller vergleichen können. Die Angaben umfassen insbesondere die Art und die Merkmale eines Finanzinstruments, dessen Risiko- und Renditeprofil sowie dessen Kosten.
Beim Basisinformationsblatt handelt es sich um eine kurze und leicht verständliche Dokumentation, so dass die Informationen effektiv auch genutzt werden können. Bereits gemäss geltendem Recht ist im Kollektivanlagenbereich ein Dokument mit den «Wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger» im Falle von
8 Vernehmlassungsvorlage abrufbar unter http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/ind2013.html#EFD.
9 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR); SR 220
10 Artikel 652a, 752 und 1156 OR.
11 Richtlinie 2003/71/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.