Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten
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nen und Kunden bei sich oder in eigenem Namen bei Dritten aufbewahren können. Diese heute in Artikel 3 Absatz 5 Buchstaben a und b BEHV erwähnten Tätigkeiten bildet daher nicht mehr Teil der Begriffsdefinition, sondern werden neu im Aufgabenkatalog des Wertpapierhauses aufgeführt (vgl. Art. 40).
Buchstabe c regelt die bisherige Effektenhändlerkategorie des Eigenhändlers (vgl. Art. 3 Abs. 1 BEHV). Dieser benötigt wie nach bisherigem Recht (vgl. Rz 23 FINMA-RS 2008/5 Effektenhändler) nur dann eine Bewilligung, wenn er die Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes gefährden könnte oder als Mitglied eines Handelsplatzes tätig ist.
Buchstabe d erfasst die bisherige Effektenhändlerkategorie des Market Makers und entspricht Artikel 3 Absatz 4 BEHV.
Die heute in Artikel 3 Absätze 2 und 3 BEHV geregelten Effektenhändlerkategorien des Emissionshauses und des Derivathauses haben in der Praxis keine eigenständige Bedeutung erlangt. Ihre gesetzlich umschriebenen Tätigkeitsfelder werden von Banken oder Kundenhändlern wahrgenommen. Es rechtfertigt sich daher nicht, für sie einen eigenen Bewilligungsstatus aufrechtzuerhalten. Ihre Tätigkeiten werden vielmehr den Banken und den Wertpapierhäusern vorbehalten (vgl. Art. 12 und Art. 40 Bst. b und c).
Art. 39 Rechtsform
Aus Gründen der Rechtssicherheit wird neu ausdrücklich festgelegt, dass ein Wertpapierhaus mit Sitz in der Schweiz die Rechtsform einer Handelsgesellschaft aufweisen muss. Gemäss der 3. Abteilung des OR umfasst die Handelsgesellschaft die Rechtsformen der Personengesellschaften (Kollektiv- und Kommanditgesellschaft), der Aktiengesellschaft, der Kommanditaktiengesellschaft sowie der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die übrigen Rechtsformen sind grundsätzlich nicht geeignet, die Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Pflichten eines Wertpapierhauses sicherzustellen. Insbesondere kommt die Rechtsform der Genossenschaft für ein Wertpapierhaus nicht in Frage, da es im Gegensatz zur Bank das Zinsdifferenzgeschäft nicht betreiben darf (vgl. Art. 40 Abs. 3) und folglich der typisch genossenschaftliche Aspekt des Zusammenschlusses zwecks gemeinsamer Selbsthilfe gar nicht zum Tragen kommen kann.
Art. 40 Aufgaben
Abs. 1
Wie für die übrigen Bewilligungsträger, werden für das Wertpapierhaus die charakteristischen Aufgaben sowie die Rechte und Pflichten umschrieben. Die in den Buchstaben a und b umschriebenen Rechte, Abwicklungskonten zu führen und Effekten der Kundinnen und Kunden bei sich oder in eigenem Namen bei Dritten aufzubewahren, sind bereits heute in Artikel 3 Absatz 5 Buchstaben a und b BEHV enthalten und ergeben sich aus der Begriffsdefinition des Wertpapierhauses (vgl. auch die Erläuterungen zu Art. 38 Bst. a). Abwicklungskonten dürfen dabei – im Gegensatz zu einer Bank – nur zum Zweck des gewerbsmässigen Handels mit Effekten auf fremde Rechnung geführt werden (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Erläuterungen zu den Abs. 2–4). Die Aufbewahrung von Effekten ist eine typi-