Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten
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sche Tätigkeit von Wertpapierhäusern. Sie kann jedoch auch von anderen Finanzdienstleistern wahrgenommen werden.
Die Buchstaben c und d umschreiben die bisherigen Tätigkeitsgebiete der Effektenhändlerkategorien des Emissionshauses und des Derivathauses, welche über keinen eigenen Bewilligungsstatus mehr verfügen (vgl. diesbezüglich die Erläuterungen zu Art. 38).
Neben den genannten Tätigkeiten kann das Wertpapierhaus auch alle Tätigkeiten eines Vermögensverwalters oder ein qualifizierter Vermögensverwalters ausüben (vgl. Art. 5 Abs. 2).
Abs. 2–4
Die Tätigkeit des Wertpapierhauses impliziert, dass es Publikumseinlagen entgegennehmen können muss. Dies ist materiell bereits nach geltendem Recht der Fall. So wird die Entgegennahme vom Publikumseinlagen zwar den Banken vorbehalten (Art. 1 Abs. 2 BankG), gleichzeitig werden jedoch Habensaldi auf Kundenkonti von Effektenhändlern, welche einzig der Abwicklung von Kundengeschäften dienen, von den Publikumseinlagen ausgenommen, wenn dafür kein Zins bezahlt wird (Art. 3a Abs. 3 Bst. c BankV).
Vorliegende Regelung entspricht damit materiell grundsätzlich geltendem Recht. Einzig das heute geltende faktische Zinsverbot wird nicht weitergeführt. Es erscheint nicht sachgerecht, dass ein Wertpapierhaus am Kapitalmarkt erzielte Renditen nicht an die Anlegerinnen und Anleger weitergeben kann. Im Gegenzug wird dem Bundesrat jedoch die Kompetenz eingeräumt, zum Schutz der Kundinnen und Kunden Vorschriften über die Verwendung von Publikumseinlagen zu erlassen.
Art. 41 Aufzeichnungspflicht
Die Bestimmung entspricht Artikel 15 Absatz 1 BEHG. Ist ein Wertpapierhaus Teilnehmer an einem Handelsplatz, insbesondere einer Börse, so ergibt sich die Aufzeichnungspflicht bereits aus dem FinfraG.
5. Kapitel: Banken
Nebst den Vermögensverwaltern, den qualifizierten Vermögensverwaltern, den Fondsleitungen und den Wertpapierhäusern verwalten auch die Banken Vermögenswerte für Rechnung Dritter. Sie handeln dabei wie Wertpapierhäuser in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, können im Unterschied zu den Wertpapierhäusern jedoch insbesondere das Zinsdifferenzgeschäft betreiben. Viele der allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten des FINIG werden im BankG wiederholt. Zudem finden eine Vielzahl der bankenrechtlichen Regeln auch für Wertpapierhäuser Anwendung (insbesondere die Bestimmungen über Finanzgruppen und -konglomerate, Eigenmittel und Rechnungslegung). Im Sinne einer einheitlichen und konsistenten Gesetzgebung ist es daher angezeigt, das BankG ins FINIG zu überführen. Damit können Synergien genutzt und Abgrenzungsfragen geklärt werden und es erfolgt eine einfachere, vereinheitlichte und besser abgestimmte Regulierung.