Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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Eine Überführung des BankG ins FINIG bietet sich auch deshalb an, weil das bald 80-jährige BankG in struktureller Hinsicht gravierende Mängel aufweist. So verfügt das Gesetz weder über einen Zweckartikel noch wird dessen Gegenstand geregelt. Es ist zudem aufgrund der Vielzahl von Teilrevisionen unübersichtlich und weist eine sehr unterschiedliche Regelungstiefe auf. Mit der Überführung des BankG können die strukturellen Defizite behoben werden.

Mit der Überführung erfahren die Bestimmungen des BankG inhaltlich keine Änderungen. So werden auch die zahlreichen Verordnungen im Bankenbereich grundsätzlich weiterhin Geltung haben und allfällige umstellungsbedingte Arbeiten sich auf ein Minimum reduzieren lassen. Die Rechtssicherheit wird damit gewahrt.

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 42 Begriff

Absatz 1 entspricht Artikel 2a BankV und Absatz 2 Artikel 3a BankG. Die geltenden Definitionen der Bank und der Kantonalbanken werden damit beibehalten.

Banken können sämtliche Tätigkeiten von Vermögensverwaltern, qualifizierten Vermögensverwaltern und Wertpapierhäusern und darüber hinaus eine Vielzahl weiterer Tätigkeiten ausüben. Anders als für die übrigen Finanzinstitute wird für Banken daher kein Aufgabenkatalog festgelegt.

Art. 43 Rechtsform

Aus Gründen der Rechtssicherheit werden neu auch die Rechtsformen einer Bank gesetzlich verankert. Ein Privatbankier muss die Rechtsform einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft innehaben. Die übrigen Rechtsformen sind nicht geeignet, die Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Pflichten sicherzustellen. Insbesondere kommt die Rechtsform eines Einzelunternehmens in Zukunft nicht mehr in Frage – auch nicht für den Privatbankier (vgl. heute Art. 1 Abs. 1 BankG). Dieser Rechtsform kommt in der Praxis jedoch ohnehin keinerlei Bedeutung mehr zu.

Aus dem Rechtsformerfordernis kann nicht gefolgert werden, dass eine Bank in jedem Fall die Rechtsform einer beliebigen juristischen Person aufweisen darf. Die gewählte Rechtsform muss immer auch eine Organisation zulassen, welche die Erfüllung der Aufgaben aus dem Gesetz sicherstellt (vgl. Art. 8 Abs. 1).

Art. 44 Organisation

Die Bestimmung entspricht Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a BankG und ergänzt die allgemeine Bestimmung zur Organisation eines Finanzinstituts (vgl. Art. 8).

Art. 45 Qualifizierte Beteiligungen

Die Bestimmung entspricht Artikel 4 Absatz 4 BankG. Sie ergänzt Artikel 53.

Art. 47 Kredite an nahestehende Personen

Die Bestimmung entspricht Artikel 4ter BankG.