Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten
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Effektenfonds und übrigen Fonds für traditionelle Anlagen zu veröffentlichen. Diese Regelung soll inskünftig in der FIDLEG-Regelung zu den Basisinformationsblättern aufgehen.
1.3.4 Privatrechtliche Rechtsdurchsetzung
Erst die Durchsetzbarkeit des materiellen Rechts mittels effektiver Instrumente und Mittel gewährleistet, dass geltendes Recht und sich daraus ergebende gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen sowohl zugunsten der Kundinnen und Kunden als auch der Finanzdienstleister umgesetzt, angewendet und eingehalten werden. Soweit es um privatrechtliche Rechtsverhältnisse zwischen Finanzdienstleistern und ihren Kundinnen und Kunden geht, wird die privatrechtliche Rechtsdurchsetzung durch verschiedene zielgerichtete Massnahmen des Zivilprozessrechts im 4. Titel des FIDLEG erleichtert. Wie erwähnt (vgl. Ziff. 1.3.2), ist den aufsichtsrechtlichen Vorgaben des FIDLEG bei der Konkretisierung der privatrechtlichen Rechte und Pflichten im Sinne einer Ausstrahlungswirkung Rechnung zu tragen.
Herausgabeanspruch für Dokumente und Beweislast für die Einhaltung der Informations- und Aufklärungspflichten
Notwendige Voraussetzung jeder effektiven Rechtsdurchsetzung ist die genügende Kenntnis über die tatsächlichen Verhältnisse einer Geschäfts- und Rechtsbeziehung. Weil dabei den Dokumenten, die ein Finanzdienstleister im Rahmen seiner Tätigkeit für die Kundin oder den Kunden erstellt, eine zentrale Bedeutung zukommt, sieht das FIDLEG neu einen allgemeinen Anspruch jeder Kundin oder jedes Kunden auf Herausgabe einer Kopie der sie oder ihn betreffenden Dokumente vor (vgl. die Erläuterungen zu Art. 72). Der Herausgabeanspruch ist im summarischen Verfahren selbständig durchsetzbar und allenfalls auch vollstreckbar. Eine allfällige Weigerung des Finanzdienstleisters kann in einem späteren Verfahren beim Entscheid über die Prozesskosten berücksichtigt werden.
Nach geltendem Recht hat die Kundin oder der Kunde nachzuweisen, dass ein Finanzdienstleister seine gesetzlichen Informations- oder Aufklärungspflichten verletzt hat und dass diese Pflichtverletzung für die Schadensverursachung kausal ist. Dieser Nachweis gestaltet sich für die Kundin oder den Kunden oft schwierig und stellt daher in vielen Fällen eine unüberwindbare prozessuale Hürde dar. Der Nachweis wird zusätzlich erschwert, weil der Finanzdienstleister zumeist über einen Informations- und Know-How-Vorsprung, spezifische Fachkenntnis und eine grössere Beweisnähe verfügt. Daher soll nach Artikel 74 die Beweislast für die Einhaltung der gesetzlichen Informations- und Aufklärungspflichten in Zukunft dem Finanzdienstleister obliegen. Gleichzeitig wird bei einer Verletzung dieser Pflichten vermutet, dass die Kundin oder der Kunde das betroffene Geschäft nicht getätigt hätte. Die Vermutung kann durch den Finanzdienstleister mittels Gegenbeweis entkräftet werden. Im übrigen, insbesondere hinsichtlich des Vertragsverhältnisses, des Schadens, aller anderen Pflichtverletzungen, des adäquaten Kausalzusammenhangs sowie eines allfälligen Verschuldens, folgt die Beweislast wie bisher den allgemeinen Regelungen.