Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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Art. 121 Verletzung von Aufzeichnungs- und Rechnungslegungsvorschriften

Absatz 1 Buchstabe a entspricht Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b BankG, 42a Absatz 1 Buchstabe a BEHG und Artikel 148 Absatz 1 Buchstabe e KAG. Dabei wird die Verletzung der Buchführungspflichten durch das Wertpapierhaus analog der heutigen Regelung im BankG und im KAG zu einem Vergehen.

Absatz 1 Buchstabe b entspricht Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe c BankG, welcher bereits bis anhin auch für Wertpapierhäuser galt (vgl. Art. 16 BEHG), sowie Artikel 148 Absatz 1 Buchstabe g KAG.

Art. 122 Verletzung der Bestimmung über den Schutz vor Verwechslung und

Täuschung der Meldepflichten

Absatz 1 Buchstabe a entspricht Artikel 49 Absatz 1 Buchstaben a und c BankG sowie Artikel 149 Absatz 1 Buchstabe a KAG. Im BEHG war eine analoge Bestimmung bis anhin nicht enthalten, da eine Bestimmung über den Schutz vor Verwechslung und Täuschung ebenfalls fehlte.

Absatz 1 Buchstabe b entspricht Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b BankG und sinngemäss Artikel 149 Absatz 1 Buchstabe d KAG. Im BEHG war eine analoge Bestimmung bis anhin aus ungeklärten Gründen nicht explizit enthalten.

6. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 123 Vollzug

Wie erwähnt, stellt das FINIG ein Rahmengesetz dar. Die Umsetzung der Rahmenvorschriften erfolgt auf Verordnungsstufe. Um den spezifischen Anforderungen der einzelnen Bewilligungsträger gerecht zu bleiben, werden die bestehenden Verordnungen zu den bisherigen Spezialgesetzen bestehen bleiben und nur soweit als notwendig angepasst.

Art. 124 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die umfassende Anpassung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt. Massgeblich geändert werden das KAG und das FINMAG. Das BankG wird vollständig ins FINIG übergeführt und kann somit aufgehoben werden. Das BEHG wird zum Teil im FinfraG und zum Teil im FINIG eingegliedert und kann somit ebenfalls aufgehoben werden.

Art. 125 Übergangbestimmungen

Abs. 1

Der erste Absatz gilt für die qualifizierten Vermögensverwalter, Fondsleitungen, Wertpapierhäuser und Banken, die für die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit bereits über eine Bewilligung verfügen. Da die Bewilligungsvoraussetzungen aus den bisher geltenden Spezialgesetzen übernommen werden, wäre es sinnlos, die Einholung einer neuerlichen Bewilligung aufzuerlegen. Diese Finanzinstitute verfügen deshalb über eine Jahresfrist ab Inkrafttreten des FINIG, um den neuen Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.