Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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Abs. 2

Vermögensverwaltern, die nunmehr einer Bewilligung für die Ausübung ihrer Tätigkeit bedürfen, wird eine Meldefrist von sechs Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes gewährt, um sich vorerst bei der FINMA zu melden. Sie verfügen sodann über eine Frist von zwei Jahren, um sich den Bewilligungsanforderungen anzupassen und ein Gesuch zu stellen und können bis zum Entscheid der Aufsichtsbehörde über das Gesuch ihre Tätigkeit fortführen.

Abs. 3

Ehemals unabhängige oder externe unbeaufsichtigte Vermögensverwalter, die ihre Tätigkeit seit mindestens 15 Jahren ausgeübt haben und nunmehr einer prudenziellen Aufsicht unterstellt werden, sind von der Pflicht zur Einholung einer Bewilligung befreit, sofern sie keine neuen Kundinnen und Kunden annehmen.

Einerseits wird mit dieser grandfathering-Klausel, die Berufserfahrung langjähriger Vermögensverwalter anerkannt. Es darf auch davon ausgegangen werden, dass diese Finanzinstitute das Vertrauen ihrer Kundinnen und Kunden geniessen. Anderseits soll verhindert werden, dass erfahrene Vermögensverwalter noch eine Bewilligung einholen müssen, um ihre berufliche Tätigkeit bis zu einem – beispielsweise altersbedingten – Rücktritt oder einer Geschäftsaufgabe ausüben zu können. Demgegenüber sollen auch langjährige und erfahrene Vermögensverwalter, die ihren Kundenkreis ausweiten und somit ihre Geschäftstätigkeit längerfristig auszuüben gedenken, der Bewilligungspflicht und einer prudenziellen Aufsicht unterstellt und zur Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen verpflichtet werden.

Abs. 4

Um den Besonderheiten des Einzelfalls gerecht zu werden, wird der Aufsichtsbehörde die Kompetenz erteilt, die Fristen für bereits beaufsichtigte Bewilligungsträger (Absatz 1) und für neu unterstellte Bewilligungsträger, die ein Gesuch stellen müssen (Absatz 2), auf Gesuch hin zu erstrecken.

2.4 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

2.4.1 Bankengesetz159

Das BankG wird ins FINIG überführt. Es kann folglich aufgehoben werden.

2.4.2 Börsengesetz160

Das BEHG wird wie das BankG ins FINIG überführt. Es kann folglich ebenfalls aufgehoben werden.

159 SR 952.0

160 SR 954.1