Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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2.4.3 Pfandbriefgesetz161

Art. 3 und 42

Der Begriff der Kantonalbank wird neu nicht mehr im BankG, sondern im FINIG definiert. Auch die heute im BankG geregelten insolvenzrechtlichen Massnahmen werden ins FINIG überführt. In den vorliegenden Bestimmungen werden daher die Verweise auf das BankG entsprechend angepasst.

2.4.4 Obligationenrecht162

Art. 227b Abs. 1, 633 Abs. 1, 651 Abs. 5, 653 Abs. 3 Ziff. 4, 653e Abs. 2, 704 Abs. 1 Ziff. 4, 1126 Abs. 2, 1135 und Art. 16 Schlussbestimmungen

Das BankG wird ins FINIG überführt. Die in den vorliegenden Artikeln enthaltenen Verweise auf das BankG werden entsprechend angepasst.

Art. 689d Abs. 3

Banken und gewerbsmässige Vermögensverwalter benötigen neu allesamt eine Bewilligung nach FINIG und werden als «Finanzinstitute» bezeichnet. Die Bestimmung wird entsprechend angepasst.

Art. 1135

In der Bestimmung wird der Begriff «Firmen» durch «Banken» ersetzt.

2.4.5 Bundesgesetz über den Konsumkredit163

Art. 39 Abs. 3 Bst. a

Das BankG wird ins FINIG überführt. Der in vorliegender Bestimmung enthaltene Verweis auf das BankG wird entsprechend angepasst.

2.4.6 Revisionsaufsichtsgesetz164

Art. 7 Abs. 3

Nach geltendem Recht werden alle Revisionsunternehmen für fünf Jahre zugelassen (Art. 3 Abs. 2 RAG). Das gilt auch für Revisionsunternehmen, die staatlich beaufsichtigt werden und mindestens alle drei Jahre von der Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) überprüft werden (Art. 16 Abs. 1 RAG). Der historische Gesetzgeber ist

161 SR 211.423.4

162SR 220

163 SR 221.214.1

164 SR 221.302