Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten
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dabei davon ausgegangen, dass die Überprüfung (Inspektion) und die Kontrolle der Zulassungsvoraussetzungen voneinander getrennt durchgeführt werden. In der Aufsichtspraxis der RAB werden diese beiden Aufsichtsthemen jedoch aus Effizienzgründen gemeinsam überprüft. Mit anderen Worten kontrolliert die RAB schon heute mindestens alle drei Jahre, ob die Zulassungsvoraussetzungen noch erfüllt sind. Für eine zusätzliche Überprüfung nach Ablauf von fünf Jahren besteht keine Notwendigkeit, weswegen die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen davon entlastet werden können. Falls sich im Rahmen einer Inspektion herausstellt, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, entzieht die RAB die Zulassung (Art. 17 Abs. 2 RAG).
Art. 9a Abs. 4
Da die Finanzintermediäre gemäss Artikel 2 Absatz 3 GwG sich künftig einer Selbstregulierungsorgansiation anschliessen müssen und nicht mehr direkt der FINMA unterstellt werden, muss diese Bestimmung (Bst. a) angepasst werden.
Zudem wir die Kompetenz des Bundesrats auf die Prüfgesellschaften und die leitenden Prüferinnen und Prüfer im Sinne von Artikel 83 Absatz 3 FINIG ausgedehnt (vgl. auch Ausführungen zur Artikel 83 FINIG).
Art. 16 Abs. 1bis
Diese Bestimmung ist an den um die Vermögensverwalter nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a FINIG ergänzten Artikel 9a Absatz 4 anzupassen. Während die Prüfungsaufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 GwG nunmehr durch die Selbstregulierungsorganisationen erfolgt, beaufsichtigt die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde die Revisionsunternehmen, welche die Vermögensverwalter prüfen.
Art. 24 Abs. 4 Bst. b und c
Artikel 47 BankG und Artikel 43 BEHG werden in Artikel 119 FINIG überführt. Vorliegende Bestimmung wird entsprechend angepasst.
Art. 25a Selbstregulierungsorganisationen
Mit dieser Bestimmung werden die Bestimmungen über die Amts- und Rechtshilfe auf die Selbstregulierungsorganisationen, die nunmehr alle Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 GwG beaufsichtigen, ausgedehnt.