Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten
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2.4.7 Kartellgesetz165
Art. 9 Abs. 3
Die Rechnungslegungsvorschriften des BankG werden ins FINIG überführt. Der in vorliegender Bestimmung enthaltene Verweis auf das BankG wird entsprechend angepasst.
2.4.8 Zivilprozessordnung166
Art. 5 Abs. 1 Bst. h
Das BEHG wird ins FINIG überführt. Der in vorliegender Bestimmung enthaltene Verweis auf das BEHG wird entsprechend angepasst.
2.4.9 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs167
Art. 173b
In dieser Bestimmung wird der Begriff des Effektenhändlers ersetzt durch denjenigen des Wertpapierhauses. Zudem werden in der Bestimmung neu der Vollständigkeit halber neben den Banken und Wertpapierhäusern sämtliche Institute erwähnt, für die ebenfalls spezialgesetzliche Konkursvorschriften in den Finanzmarktgesetzen bestehen (qualifizierte Vermögensverwalter im Sinne von Vermögensverwaltern für kollektive Kapitalanlagen und für Finanzmarktinfrastrukturen) oder für die mit dem FINIG neue solche Vorschriften geschaffen werden (Vermögensverwalter und qualifizierte Vermögensverwalter, die neue der Aufsicht der FINMA unterstellt werden).
Art. 219 Abs. 4, 2. Klasse, Bst. f
Artikel 37a BankG wird in Artikel 106 FINIG überführt. Der Verweis in vorliegender Bestimmung wird entsprechend angepasst.
2.4.10 Bundesgesetz über die Stempelabgaben168
Art. 6 Abs. 1 Bst. l, 13 Abs. 3 und 37 Abs. 5
Das BankG wird ins FINIG überführt. Die in den vorliegenden Artikeln enthaltenen Verweise auf das BankG werden entsprechend angepasst.
165 SR 251
166 SR 272
167 SR 281.1
168 SR 641.10