Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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2.4.11 Mehrwertsteuergesetz169

Art. 78 Abs. 6

In dieser Bestimmung werden die Verweise auf das geltende Recht angepasst.

2.4.12 Verrechnungssteuergesetz170

Art. 5 Abs. 1 Bst. g und 40 Abs. 5

Das BankG wird ins FINIG überführt. Die in den vorliegenden Artikeln enthaltenen Verweise auf das BankG werden entsprechend angepasst.

2.4.13 Bundesgesetz zum Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft171

Art. 3 Abs. 3

In der Bestimmung wird der Begriff des Effektenhändlers ersetzt durch denjenigen des Wertpapierhauses. Ausserdem werden die Verweise auf das mit dem FINIG aufgehobene BankG und das BEHG angepasst.

2.4.14 Nationalbankgesetz172

Art. 15 Abs. 1 und 22 Abs. 1

In den Bestimmungen wird der Begriff des Effektenhändlers ersetzt durch denjenigen des Wertpapierhauses. Zudem werden diese Bestimmungen ihrem Zweck entsprechend an die Revisionen im Kollektivanlagenbereich angepasst, um auch die gesellschaftsrechtlich organisierten kollektiven Kapitalanlagen zu erfassen.

Art. 26 Abs. 2 und 52 Abs. 1

Das BankG wird ins FINIG überführt. Die in den vorliegenden Artikeln enthaltenen Verweise auf das BankG werden entsprechend angepasst.

Art. 52 Abs. 1

Die Verweise dieser Bestimmungen werden an die Überführung des BankG ins FINIG angepasst.

169 SR 641.20

170 SR 642.21

171 SR 641.91

172 SR 951.11