Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten
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2.4.15 Kollektivanlagengesetz173
Art. 2 Abs. 2 Bst. h und Abs. 2bis
Absatz 2 Bst. h steht neu in Artikel 21 Absatz 2 FINIG. Absatz 2bis KAG wird ersatzlos gestrichen, da mit dem FINIG alle Vermögensverwalter einer Aufsicht unterstellt werden.
Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c
Der Verweis auf die Finanzintermediäre als qualifizierte Anleger im KAG wird an die neue Liste der Anlegerkategorien des Finanzdienstleistungsgesetzes angepasst (Bst. b).
Da alle Vermögensverwalter nunmehr prudenziell beaufsichtigt werden, fallen die Vermögensverwalter im Sinne von Artikel 17 FINIG neu unter die Kategorie der Finanzintermediäre gemäss Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a KAG. Buchstabe c wird hinfällig.
Art. 13 Abs. 2 Bst. a und f, 18–18c, 28–35
Da die Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen sowie die Fondsleitungen neu in den Geltungsbereich des FINIG fallen, werden die entsprechenden Bestimmungen im KAG ersatzlos gestrichen.
Art. 13 Abs. 2 Bst. g, Abs. 3 und 5 und 3. Kapitel 3. Abschnitt (Art. 19)
Zurzeit verfügen rund 365 Vertriebsträger kollektiver Kapitalanlagen über eine Bewilligung der FINMA. Sie unterliegen jedoch nicht einer prudenziellen Überwachung durch die FINMA. Diese Situation ist unbefriedigend. Eine Bewilligungspflicht ohne laufende Aufsicht führt bei den Kunden zu Missverständnissen und weckt grundsätzlich ein nicht gerechtfertigtes Vertrauen in die Überwachung der Tätigkeit des Bewilligungspflichtigen. Dieses Problem wird dadurch verstärkt, dass sich nach geltendem Recht all jene Finanzdienstleister als «Beaufsichtigte» bezeichnen dürfen, «die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der Finanzmarktaufsichtsbehörde benötigen» (vgl. Art. 3 FINMAG).
Eine prudenzielle Aufsicht der Vertriebsträger erscheint jedoch nicht gerechtfertigt So besteht für diese Marktteilnehmer bereits eine etablierte Aufsicht auf Ebene der Selbstregulierung. Zudem werden im Kollektivanlagenbereich nicht nur die Produzenten staatlich beaufsichtigt, sondern auch die Produkte selbst. Unter diesen Umständen wäre die Einführung einer Aufsicht der FINMA über Vertriebsträger kollektiver Kapitalanlagen unverhältnismässig. Vielmehr kann auf eine behördliche Bewilligung dieser Tätigkeit verzichtet werden, da Vertriebsträger kollektiver Kapitalanlagen – wie alle anderen Finanzdienstleister – die neuen Verhaltensregeln gemäss FIDLEG zu befolgen haben. Zudem geht die bisherige Vertriebsträgeraufsicht in den neu im FIDLEG festgelegte Registrierungspflicht für Kundenberaterinnen und -berater auf. Vorliegende Bestimmungen können damit aufgehoben werden.
173 SR 951.31