Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten
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Art. 14 Abs. 1 Bst. a und abis, Abs. 2
Diese Bestimmung wird an die Regelung der Gewährspflichten im FINIG angeglichen. Nicht nur die für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen haben Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung zu bieten, sondern auch die bewilligungspflichtigen Personen als solche, mithin die SICAV, die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen, die SICAF, die Depotbank und der Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen (vgl. auch die Ausführungen zu Art. 10 FINIG).
Art. 18–18c
Die Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen werden neu im FINIG geregelt, weshalb der 2. Abschnitt des 3. Kapitel aufgehoben werden kann.
Art. 36 Abs. 3
Die Bestimmung wird an die Überführung der Fondsleitung in den Geltungsbereich des FINIG angepasst.
Art. 45
Der Verweis auf die börsengesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote wird auf die neue Bestimmung des FinfraG angepasst.
Art. 51 Abs. 5, 72 Abs. 1 und 121 Abs. 1
Die Verweise werden an die neuen Bestimmungen des FINIG angepasst.
Art. 94 Abs. 2
Mit dieser Anpassung wird der Anlegerschutz bei der SICAV an das Schutzniveau bei den vertraglichen Anlagefonds angeglichen. Die Anlegerteilvermögen sollen nicht mehr subsidiär für Verbindlichkeiten des Unternehmerteilvermögens haften können. Die Haftung der Anlegerteilvermögen untereinander bleibt ausgeschlossen. Da sich ausserdem die Kontrolle der Verträge mit Dritten als kaum praktikabel erweist, wird der zweite Satz von Absatz 2 gestrichen.
Art. 126 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a, 3 Bst. a
Der Einleitungssatz von Absatz 1 wird an die Änderung des RAG angepasst.
Im Rahmen des KAG prüft die beauftragte Prüfgesellschaft nur noch die von der Fondsleitung verwalteten Anlagefonds. Die Prüfung der Fondsleitung selber untersteht den Bestimmungen des FINIG.
Art. 137 Abs. 1
Diese Bestimmung wird an die Änderung von Artikel 13 KAG angepasst.
Art. 138c
Der Verweis auf die Regelung ausländischer Insolvenzverfahren wird angepasst.