Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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Ombudsstellen für Streitigkeiten zwischen Finanzdienstleistern und Kundinnen und Kunden

Über die im Banken- und Versicherungssektor bereits bestehenden Ombudsstellen hinaus sollen für sämtliche privatrechtlichen Finanzdienstleistungs-Streitigkeiten zwischen Finanzdienstleistern und ihren Kundinnen und Kunden Ombudsstellen zur aussergerichtlichen Streitbeilegung zur Verfügung stehen. Dies entspricht internationalen Standards und steht auch in Übereinstimmung mit der Tradition des Schlichtungsverfahrens. Beide Parteien haben die Möglichkeit, unabhängige, unparteiische, mit spezifischen Fachkenntnissen ausgestattete und staatlich zu anerkennende Ombudsstellen anzurufen, ohne dass dadurch die allgemeinen Verfahrensrechte und - garantien eingeschränkt werden. Vielmehr wird die justizförmige Rechtsdurchsetzung mit einem sinnvollen und bewährten Instrument der alternativen einvernehmlichen Streitbeilegung ergänzt und gestärkt.

Finanzdienstleister haben sich zukünftig einer solchen Ombudsstelle anzuschliessen, an den Verfahren teilzunehmen und schliesslich auch einen finanziellen Beitrag zu leisten. Das FIDLEG regelt die Grundsätze dieses besonderen Streitbeilegungsverfahrens (Art. 75), die Pflichten der Finanzdienstleister (Art. 78–81) sowie die Anerkennung der Ombudsstellen und der Aufsicht (Art. 82–84).

Prozesskosten

Das Prozesskostenrisiko stellt für Privatkundinnen und -kunden bei der privatrechtlichen Rechtsdurchsetzung gegenüber Finanzdienstleistern regelmässig eine grosse Schranke dar. Mit dem FIDLEG wird daher eine Schiedsgerichtslösung oder ein besonderer Prozesskostenfonds für Finanzdienstleistungs-Streitigkeiten geschaffen.

Schiedsgericht (Variante A)

Mit einem Verfahren vor einem Schiedsgericht kann ein Streitfall von einer einzigen Instanz abschliessend entschieden werden. Dies hat den Vorteil, dass der Kunde schneller eine verbindliche Beurteilung seines Anspruches erhält, als wenn ein Entscheid im ordentlichen Zivilprozess an zwei weitere Instanzen weitergezogen werden kann. Dies führt rascher zu Rechtsfrieden und belastet den Kunden auch finanziell nicht im gleichen Ausmass. Die Finanzdienstleister werden angehalten, ein Schiedsgericht zu errichten, das ihre Kunden anrufen können. Die Anzahl möglicher Schiedsgerichte ist dabei offen. Die Finanzdienstleister sind verpflichtet, jederzeit über die vorgesehene Wahlmöglichkeit im Streitfall zu informieren. Der Privatkunde muss also erst im Streitfall entscheiden, ob er den ordentlichen Zivilrichter anruft oder sich neu für den Schiedsgerichtsweg entscheidet (Art. 85 Abs. 2).

Das Verfahren ist in einer Schiedsordnung zu regeln. Vorgeschrieben wird, dass es sich um ein faires, einfaches und rasches Verfahren handeln muss (Art. 86 Abs. 2). Ausfluss aus dem Fairnessgebot ist unter anderem auch die zwingende paritätische Zusammensetzung des Spruchkörpers unter dem Vorsitz einer unabhängigen Person (Art. 86 Abs. 1). Damit der Kostenproblematik begegnet werden kann, muss das Verfahren für die Kundin oder den Kunden kostengünstig oder kostenlos sein. Privatkundinnen und -kunden können nur an ein Schiedsgericht gelangen, sofern sie in gleicher Sache ein Gesuch um Streitbeilegung bei einer anerkannten Ombudsstelle gestellt und am Verfahren teilgenommen haben. So wird verhindert, dass die Schiedsgerichte für wenig aussichtsreiche oder gar missbräuchliche Klagen in An-