Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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spruch genommen werden können. Beides ist sowohl im Interesse der Finanzdienstleister als auch eines funktionierenden effizienten Schiedssystems.

Prozesskostenfonds (Variante B)

Der Prozesskostenfonds soll unter klar bestimmten Voraussetzungen die Prozesskosten von Privatkundinnen und -kunden für Klagen gegen Finanzdienstleister übernehmen. Als Prozesskosten gelten dabei die Gerichtskosten, eine allfällige Parteientschädigung an die Gegenpartei sowie die Kosten einer angemessenen Rechtsvertretung (Art. 93).

Privatkundinnen und -kunden haben auf begründetes Gesuch hin Anspruch auf die Übernahme ihrer Prozesskosten. Erscheint ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos, werden sie gleichzeitig von allfälligen Vorschusspflichten befreit, wenn der Streitwert den Betrag von 1 Million Franken nicht übersteigt, sie nicht ausnahmsweise über ausserordentlich gute finanzielle Verhältnisse verfügen und sie auch ein Gesuch um Streitbeilegung vor einer anerkannten Schlichtungsbehörde gestellt haben, das Verfahren aber erfolglos blieb (Art. 92). In jedem Fall entscheidet ein Gericht über das Gesuch. Die konkrete Abwicklung und Liquidation der Kosten erfolgt durch den Prozesskostenfonds.

Der als Spezialfonds des Bundes konzipierte Prozesskostenfonds soll primär durch besondere Beiträge der Finanzdienstleister finanziert werden. Die Beiträge richten sich spezifisch nach Wert und Umfang der Finanzdienstleistungen eines Finanzdienstleisters (Art. 89–91). Gleichzeitig fliessen dem Prozesskostenfonds allfällige Parteientschädigungen im Umfang seiner Leistungen zu. Im Falle des Obsiegens der Privatkundin oder des Privatkunden entstehen dem Prozesskostenfonds somit höchstens geringe Kosten.

Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes

In Ergänzung des bisherigen, primär auf der individuellen Rechtsdurchsetzung basierenden Rechts sieht das FIDLEG in einem weiteren Kapitel die spezialgesetzliche Schaffung einer besonderen Verbandsklage sowie eines sogenannten Gruppenvergleichsverfahrens für das Finanzdienstleistungsrecht vor. Das privatrechtliche Rechtsschutzsystem wird damit mit zwei Instrumenten des kollektiven Rechtsschutzes ergänzt, um insbesondere die Geltendmachung von Massen-, aber auch von Streuschäden im Bereich der Finanzdienstleistungen zu verbessern.

Mit der spezialgesetzlichen Verbandsklage können Verbände, Vereine und andere Organisationen in eigenem Namen gegen Finanzdienstleister wegen Verletzung ihrer zivilrechtlichen Pflichten bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen klagen. Die Verbandsklage kann stets nur auf Unterlassung, Beseitigung oder Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Pflichtverletzung gehen, nicht aber auf irgendwelche geldwerten Leistungen. Entsprechend sind zur Verbandsklage nicht gewinnorientierte Verbände, Vereine und andere Organisationen berechtigt, die nach ihren Statuten oder ihrer Satzung zur Wahrung der Interessen bestimmter Personengruppen, namentlich Privatkundinnen und -kunden oder Konsumentinnen und Konsumenten, befugt sind. Wie Privatkundinnen und -kunden sollen sie um Übernahme der Prozesskosten durch den Prozesskostenfonds ersuchen können. Eine Verbandsklage auf Feststellung der Widerrechtlichkeit unterbricht die Verjährung für Forderungen aus der fraglichen Pflichtverletzung.