Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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Das Gruppenvergleichsverfahren ermöglicht eine kollektive und repräsentative Geltendmachung von gleichen oder gleichartigen finanziellen Ansprüchen für eine Vielzahl von nicht direkt am Verfahren beteiligten Personen. Es soll insbesondere greifen, wenn eine Vielzahl von Kundinnen und Kunden durch eine Verletzung zivilrechtlicher Pflichten eines oder mehrerer Finanzdienstleister betroffen sind. Das Gruppenvergleichsverfahren kommt nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zur Anwendung und beruht – im Unterschied zu einer Gruppen- oder Sammelklage

– auf einem Vergleich und dem Einverständnis der betroffenen Finanzdienstleister. Der Gruppenvergleich muss durch ein oberes kantonales Gericht genehmigt werden. Die gerichtliche Genehmigung setzt insbesondere voraus, dass sich das genehmigende Gericht von der Angemessenheit der vereinbarten Entschädigung und deren genügenden Sicherstellung, der sachlichen Rechtfertigung und Effizienz eines Gruppenvergleichs im konkreten Fall und der angemessenen Wahrung der Interessen der betroffenen Kundinnen und Kunden überzeugt hat und diese genügend über das Gruppenvergleichsverfahren informiert wurden. Damit ein Gruppenvergleich auch für nicht am Verfahren beteiligte Personen verbindliche Wirkung entfaltet, ist zudem erforderlich, dass die betroffene Kundin oder der betroffene Kunde nicht innert einer bestimmten Frist ihren oder seinen Austritt (opt out) erklärt hat.

1.4 Finanzinstitutsgesetz

1.4.1 Allgemeines

Im Gegensatz zum FIDLEG, das Regeln für das Verhalten der Finanzdienstleister beim Erbringen von Finanzdienstleistern statuiert, regelt das FINIG die Bewilligungsvoraussetzungen und weiteren organisatorischen Anforderungen für Finanzinstitute.. Das FINIG ist als Rahmengesetz konzipiert. Die Anforderungen an die Finanzinstitute werden möglichst sektorübergreifend formuliert und schaffen damit ein level playing field für die Beaufsichtigten. Die Umsetzung der Gesetzesbestimmungen und die Detailregelung für die einzelnen Bewilligungsträger soll (weiterhin) auf Verordnungsstufe erfolgen.

1.4.2 Wesentliche Elemente

Die Finanzinstitute werden jeweils über ihre typische, allgemeine Geschäftstätigkeit definiert. Die für die bisher regulierten Finanzinstitute geltenden Bestimmungen, mithin die Bestimmungen über Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, Fondsleitungen, Effektenhändler (neu Wertpapierhäuser genannt) und Banken, wurden grundsätzlich materiell unverändert aus den geltenden Erlassen (KAG12, BEHG und BankG) übernommen.

Neu werden auch die Vermögensverwalter von Individualvermögen sowie von Vermögen der beruflichen Vorsorge einer prudenziellen Aufsicht unterstellt. Die Vermögensverwalter von Vermögenswerten schweizerischer Vorsorgeeinrichtungen und die Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen werden als «qualifizierte Vermögensverwalter» und «Asset Manager» bezeichnet. Die Tatsache, dass die

12 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG); SR 954.1