Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten
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Verwalter von Vermögen schweizerischer Vorsorgeeinrichtungen zwangsweise gesparte Gelder verwalten, welche die Vorsorge der Anlegerinnen und Anleger sichern, rechtfertigt ihre Unterstellung unter die höheren Anforderungen für qualifizierte Vermögensverwalter. Die Einhaltung der vorsorgerechtlichen Vorschriften wird jedoch auch unter diesen neuen Vorschriften durch die für die Vorsorgeeinrichtungen zuständigen Aufsichtsbehörden überwacht.
1.4.2.1 Bewilligungspflicht
Grundsätzlich haben alle Personen, die gewerbsmässig Vermögenswerte für Rechnung Dritter anlegen und verwalten, eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Das FINIG sieht eine Bewilligungskaskade vor. Die höhere Form der Bewilligung umfasst neu auch die darunter liegende(n) Bewilligungsform(en). Das kaskadenhafte Bewilligungsregime befreit jedoch nicht von der Einhaltung der Pflichten für die jeweils ausgeübte Tätigkeit, sondern lediglich von der formellen Einholung einer zusätzlichen Bewilligung. Neu erfasst dieses kaskadenhafte Bewilligungssystem ausdrücklich auch die Bewilligung für Wertpapierhäuser sowie für Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen. Keinen Teil der Bewilligungskaskade bildet dagegen die Bewilligung für die Tätigkeit als Fondsleitung.
1.4.2.2 Die Finanzinstitute
Die Finanzinstitute werden jeweils über ihre typische Geschäftstätigkeit definiert. Die für die bisher regulierten Finanzinstitute geltenden Bestimmungen, mithin die Bestimmungen über Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, Fondsleitungen, Effektenhändlern (neu Wertpapierhäuser genannt) und Banken, wurden grundsätzlich materiell unverändert aus den geltenden Erlassen (KAG, BEHG und BankG) übernommen. Eine der wesentlichen Neuerungen stellt namentlich die Subsumtion der bisher als «unabhängige» oder «externe» Vermögensverwalter bezeichneten Personen unter den Geltungsbereich des Gesetzes dar. Die andere massgebliche Neuerung stellt sodann die Zuweisung der Vermögensverwalter von Vermögenswerten schweizerischer Vorsorgeeinrichtungen zur Kategorie der qualifizierten Vermögensverwalter dar.
Fondsleitungen üben eine qualifizierte Form des Asset Managements aus. Sie verwalten im eigenen Namen und für Rechnung der kollektiven Kapitalanlagen deren Kollektivvermögen. Sie können aber auch als Vermögensverwalter im fremden Namen handeln. Aus diesem Grund ist es sachgerecht, auch die Regelung von Fondsleitungen ins FINIG zu überführen. Mit der Überführung der Regulierung der Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen und der Fondsleitungen ins FINIG regelt das KAG als produktespezifisches Gesetz weiterhin die vertragsrechtlich und gesellschaftsrechtlich organisierten kollektiven Kapitalanlagen.
Das BEHG in seiner heutigen Form wird zum Grossteil ins neue FinfraG überführt und auf die Bestimmungen zum Effektenhändler reduziert. Die Hauptkategorie der Effektenhändler bilden die sogenannten Kundenhändler. Diese üben wie die Fondsleitungen im Wesentlichen eine qualifizierte Form der Vermögensverwaltung aus, indem sie im eigenen Namen für Rechnung des Kunden handeln können. Es erscheint daher angezeigt, die Kundenhändler inklusive der übrigen Kategorien der