Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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Effektenhändler neu im FINIG zu regeln und damit das BEHG vollständig aufzuheben. Die irreführende Bezeichnung «Effektenhändler» wird dabei durch die Bezeichnung «Wertpapierhaus» ersetzt.

Auch die Banken verwalten Vermögenswerte für Rechnung Dritter. Sie handeln dabei wie Wertpapierhäuser in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, können im Unterschied zu diesen jedoch insbesondere das Zinsdifferenzgeschäft betreiben. Viele der allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten des FINIG stehen auch im BankG, und eine Vielzahl der bankenrechtlichen Regeln gilt auch für Wertpapierhäuser (insbesondere die Bestimmungen über Finanzgruppen und - konglomerate, Eigenmittel und Rechnungslegung). Mit einer Überführung des BankG ins FINIG können deshalb Synergien genutzt und Abgrenzungsfragen geklärt werden, was nicht zuletzt zu einer Vereinfachung und Vereinheitlichung der Regulierung führt. Die Überführung des BankG ins FINIG ermöglicht zudem eine Korrektur des bald 80-jährigen und in struktureller Hinsicht mangelhaften BankG. Inhaltlich bleiben die Bestimmungen des BankG wie auch die zahlreichen Verordnungen im Bankenbereich unverändert.

Nebst diesen juristischen Erwägungen rechtfertigt sich eine Überführung des BankG ins FINIG auch aus ökonomischen Gründen. So ist die Schweiz weltweit der grösste Finanzplatz für die grenzüberschreitende Vermögensverwaltung13. Die Ausgestaltung der Rahmenbedingungen sollte deshalb das Vermögensverwaltungsgeschäft insgesamt umfassen. Nur mit einer Überführung des BankG ins FINIG wird die angestrebte Vereinfachung und Vereinheitlichung der Regulierung (vgl. Kapitel 2.2) konsequent weiterverfolgt.

1.4.2.3 Die Aufsichtsorganisation

Mit der Unterstellung aller Vermögensverwalter unter eine prudenzielle Aufsicht wird die Anzahl der Beaufsichtigten und damit die Aufsichtslast zunehmen. Es sollen daher zwei Varianten der prudenziellen Aufsicht über die einfachen Vermögensverwalter zur Diskussion gestellt werden: eine Aufsicht durch die FINMA oder durch eine von der FINMA beaufsichtigte Aufsichtsorganisation. In dieser zweiten Variante soll die prudenzielle Aufsicht über die bisher nicht beaufsichtigten Vermögensverwalter in Anlehnung an das US-amerikanische Model der FINRA (Financial Industry Regulatory Authority)14 von einer gesteuerten halbstaatlichen Aufsichtsbehörde wahrgenommen werden. Die FINRA ist eine vom Staat unabhängige, nicht gewinnorientierte Organisation, die den Kundenschutz und die Marktintegrität gewährleistet. Die Aufsichtsorganisation (Aufsichtsorganisation) soll wie die FINRA als unabhängige Institution mit Bewilligungs-, Aufsichts- und Sanktionskompetenzen ausgestattet werden.

Da die Aufsichtsorganisation die Überwachungsaufgaben gemäss Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 (GwG)15 übernimmt, entfällt in ihrem Aufsichtsbereich künftig der Auftrag an die Selbstregulierungsorganisation im Rahmen des GwG. Im

13 Die Schweiz ist gemäss dem Bericht Global Wealth 2013 – Maintining momentum in a complex world – der Boston Consulting Group (BCG) weltweit der grösste Finanzmarkt für die grenzüberschreitende Vermögensverwaltung.

14 Vgl. http://www.finra.org.

15 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG); SR 955.0