Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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und ausländische Kundinnen und Kunden. Um die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Schweiz auch in Zukunft zu erhalten, ist der Einklang des Schweizer Finanzmarktrechts mit den internationalen Regulierungsstandards zentral.

Als Folge der globalen Finanzkrise bestehen auf internationaler Ebene starke Bestrebungen für einen verbesserten Kundenschutz. So wurde bereits 2009 im Rahmen der IOSCO die Forderung erhoben, dass Kleinanleger und Kleinanlegerinnen ihre Anlageentscheide gestützt auf zuverlässige Informationen treffen können16. 2011 wurden von der IOSCO17 spezifische, auf kollektive Kapitalanlagen zugeschnittene «Principles on Point of Sale Disclosure» für Märkte und Aufsichtsbehörden formuliert18. In ihrem Bericht über die Regulierung von strukturierten Produkten empfahl IOSCO verschiedene regulatorische Massnahme für einen verbesserten Schutz der Erwerber von strukturierten Produkten. Allgemeine Empfehlungen zur Offenlegung am point of sale für den Banken-, den Versicherungs- und den Wertpapiersektor folgten 2014 durch das Joint Forum19. Gemäss diesen Empfehlungen ist am Verkaufspunkt ein Basisinformationsblatt (POS disclosure document) abzugeben, das sich zu den wesentlichen Charakteristika eines Finanzinstruments – wie den Kosten, Risiken und Renditeaussichten – äussert. Dieses muss leicht verständlich sein und hat zwecks Vergleichbarkeit einem genormten Aufbau zu entsprechen.

Für eine verstärkte Offenlegung wesentlicher Charakteristika (key information) von Finanzinstrumenten setzen sich global ebenso die G20, das FSB und die OECD ein20. So sollen Finanzdienstleister gemäss den «High-level principles on financial consumer protection» der G20 vom Oktober 2011 ihre Kundinnen und Kunden namentlich über die Merkmale, Risiken und Bedingungen von Finanzinstrumenten informieren. Gleiches gilt für Interessenkonflikte, denen die Finanzdienstleister unterliegen. Solche sind zu vermeiden beziehungsweise offen zu legen. Finanzdienstleistungen sind im bestmöglichen Kundeninteresse zu erbringen. Insbesondere haben Beratungen objektiv zu sein und sich am Risikoprofil der Kundinnen und Kunden sowie an deren finanziellen Zielen, Kenntnissen und Erfahrungen zu orientieren21. Schliesslich wird verlangt, dass Personen, die für Finanzdienstleister Dienstleistungen an Kundinnen und Kunden erbringen, für diese Dienstleistungen geeignet ausgebildet und qualifiziert sind.

Die europäische Finanzmarktregulierung wird zurzeit in verschiedenen Bereichen revidiert. Ein wichtiges Ziel dieser Neuerungen besteht in einem verbesserten Kundenschutz. Die Vorschriften des europäischen Finanzmarktrechts bilden einen wichtigen Massstab für die Festlegung der internationalen Anforderungen an die Finanzmarktregulierung. Weiter sind Schweizer Finanzdienstleister in erheblichem Umfang für europäische Kundinnen und Kunden tätig und orientieren sich an den europäischen Vorschriften, die bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen eingehalten werden müssen. Im Folgenden wird daher die vorgeschlagene Regulierung primär mit den entsprechenden europäischen Regelwerken verglichen. Punktuell wird zudem auf die Grundzüge von weiteren ausländischen oder internationalen Regulierungen eingegangen. Die Ausführungen richten sich am Aufbau der vorgelegten Gesetzesentwürfe aus.

16 Principles on Point of Sale Disclosure, Consultation Report, November 2009.

17 International Organization of Securities Commissions.

18 Principles on Point of Sale Disclosure, Final Report, Februar 2011.

19 Point of Sale disclosure in the insurance, banking and securities sectors, April 2014.

20 G20 high-level principles on financial consumer protection, October 2011.

21 Vgl. www.oecd.org/daf/fin/financial-markets/48892010.pdf.