Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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1.6.2 Erbringen von Finanzdienstleistungen

1.6.2.1 MiFID

Die im November 2007 in Kraft getretene Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte und Finanzinstrumente (MiFID)22 regelt die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten durch Banken und Wertpapierfirmen. Als Wertpapierfirma gilt gemäss MiFID namentlich jede «juristische Person, die im Rahmen ihrer üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gewerbsmässig eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen für Dritte erbringt und/oder eine oder mehrere Anlagetätigkeiten ausübt»23. Ein zentrales Element der Richtlinie bilden die aufsichtsrechtlichen Wohlverhaltensregeln für Wertpapierfirmen bei der Erbringung von Dienstleistungen. Danach sind Wertpapierfirmen verpflichtet, ihre Kundinnen und Kunden redlich, eindeutig und nicht irreführend zu informieren und sich bei den Kundinnen und Kunden über deren Kenntnisse und Erfahrungen bezüglich der abzuschliessenden Geschäfte oder Wertpapierdienstleistungen zu erkundigen. Gestützt auf die durch die Kundin oder den Kunden erteilten Informationen hat die Wertpapierfirma die Angemessenheit (appropriateness) der Finanzinstrumente oder Wertpapierdienstleistungen für die Kundin oder den Kunden zu beurteilen. Gelangt die Wertpapierfirma zum Ergebnis, dass ein Produkt nicht angemessen ist für eine bestimmte Kundin oder einen bestimmten Kunden, so hat sie diese oder diesen zu warnen. Wertpapierfirmen, deren Wertpapierdienstleistungen sich auf die Ausführung von Kundenaufträgen (execution only-Geschäfte) oder die reine Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen beschränken, können auf die Durchführung einer Angemessenheitsprüfung verzichten. Die Regulierung verlangt, dass das Geschäft auf Veranlassung der Kundin oder des Kunden durchgeführt wird und es sich um nicht komplexe Finanzinstrumente handelt.

Für Vermögensverwalter und Anlageberater statuiert die MiFID strengere Erkundigungspflichten als für die übrigen Wertpapierfirmen. Im Rahmen ihrer Anlageberatungs- oder Vermögensverwaltungstätigkeit dürfen sich Wertpapierfirmen nicht auf eine Angemessenheitsprüfung beschränken. Vielmehr müssen sie sich bei der Kundin oder beim Kunden über ihre oder seine Kenntnisse und Erfahrung, ihre oder seine finanziellen Verhältnisse und ihre oder seine Anlageziele erkundigen und gestützt auf diese Informationen beurteilen, ob bestimmte Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumente für diese Kundin oder diesen Kunden geeignet (suitable) sind. Erhält ein Vermögensverwalter oder ein Anlageberater die für eine Eignungsprüfung erforderlichen Informationen nicht, so darf er der Kundin oder dem Kunden keine Wertpapierdienstleistungen oder Finanzinstrumente empfehlen.

Die neue Ausrichtung der europäischen Finanzmarktregulierung im Nachgang an die globale Finanzkrise hat auch zu einer Überarbeitung der MiFID geführt. Die Europäische Kommission hat am 20. Oktober 2011 Vorschläge für eine Anpassung der

22 Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates, ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

23 Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 MiFID