Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten
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Richtlinie vorgelegt24. Die vorgeschlagene Revision teilt die Richtlinie auf in eine Verordnung (MiFIR) und eine Richtlinie (MiFID II). MiFID II enthält die beschriebenen Verhaltensregeln für Wertpapierfirmen und ergänzt diese in bestimmten Bereichen. Insbesondere werden die rechtlichen Voraussetzungen für die Anlageberatung und Vermögensverwaltung verschärft und die Bedingungen konkretisiert, unter denen Wertpapierfirmen Geschäfte unter den minimalen Pflichten für execution only-Geschäfte für Kundinnen und Kunden abwickeln dürfen. Weiter werden Wertpapierfirmen in ihren Möglichkeiten zur Entgegennahme von Anreizen durch Dritte eingeschränkt. So soll eine Anlageberatung nur noch als unabhängig bezeichnet werden dürfen, wenn die Wertpapierfirma eine ausreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Finanzinstrumenten bewertet und für die Dienstleistungserbringung keine Gebühren oder andere monetären Vorteile von Dritten entgegennimmt. Der Kommissionsentwurf zu MiFID II wurde durch das Europäische Parlament und den Rat im Frühling 2014 verabschiedet. Die Anpassungen wurden bei der Ausarbeitung der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage berücksichtigt.
1.6.2.2 IMD
Die im Januar 2003 in Kraft getretene Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (IMD)25 regelt die Voraussetzungen für die Aufnahme und die Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung in der EU. Als Versicherungsvermittlung gilt gemäss Artikel 2 IMD «das Anbieten, Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschliessen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung». Werden diese Tätigkeiten von einem Versicherungsunternehmen oder Angestellten eines solchen Unternehmens vorgenommen, gelten sie jedoch nicht als Versicherungsvermittlung. Versicherungsvermittlerin oder -vermittler ist «jede natürliche oder juristische Person, welche die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt».
Gemäss der IMD müssen sich Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler in ein öffentlich zugängliches Register eintragen lassen. Gebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler können durch das Versicherungsunternehmen, für das sie arbeiten, in das Register eingetragen werden. Für natürliche Personen, die in einem Unternehmen arbeiten, können die Mitgliedstaaten auf die Registerpflicht verzichten. Voraussetzung für die Eintragung in das Vermittlerregister ist die dauerhafte Erfüllung von beruflichen Anforderungen. Insbesondere müssen die Vermittlerinnen und Vermittler grundsätzlich ausreichende finanzielle Kapazitäten zum Schutz der Kundinnen und Kunden, angemessene Kenntnisse und Fertigkeiten, einen guten Leumund sowie eine Berufshaftpflichtversicherung oder andere vergleichbare Garantien vorweisen. Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern obliegen gestützt auf die Richtlinie Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten.
Um den Schutz der Versicherungsnehmerinnen und -nehmer zu verbessern und für sämtliche Marktteilnehmer gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, hat
24 Vgl. http://ec.europa.eu/internal_market/securities/isd/mifid/index_de.htm
25 Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung, ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3.