Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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die europäische Kommission die Überarbeitung der Richtlinie eingeleitet. In ihrem Entwurf vom 3. Juli 2012 dehnt sie den Anwendungsbereich der Informations- und Verhaltenspflichten auch auf Versicherungsunternehmen aus26. Die Unternehmen sind jedoch weiterhin von der Registrierungspflicht ausgenommen. Für Mitarbeitende eines Versicherungsunternehmens können die Mitgliedstaaten ebenfalls eine Ausnahme von der Registrierungspflicht vorsehen. Unter der überarbeiteten Richtlinie sollen die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler zu einer angemessenen Weiterbildung verpflichtet werden. Zudem erweitert die Richtlinie die Informations- und Beratungspflichten für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler. Für Versicherungsanlageprodukte sollen Versicherungsvermittler und -unternehmen ähnliche Verhaltensregeln einhalten müssen wie Wertpapierfirmen gemäss MiFID. Das Gesetzgebungsverfahren zur Revision der IMD ist noch nicht abgeschlossen.

1.6.2.3 Vorschriften für Kundenberaterinnen und Kundenberater

Auf europäischer Ebene finden sich keine harmonisierten Vorschriften für natürliche Personen, die für Finanzdienstleister Dienstleistungen an Kundinnen und Kunden erbringen. Allerdings statuieren zahlreiche nationale Regulierungen der Mitgliedstaaten Anforderungen an Kundenberaterinnen und Kundenberater. Diese Vorschriften sind in der Regel wie folgt aufgebaut: Natürliche Personen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit sie als Kundenberaterin oder Kundenberater tätig werden dürfen. Nach gelungenem Nachweis dieser Umstände werden Kundenberaterinnen und Kundenberater in ein Register eingetragen. So müssen in Deutschland Wertpapierdienstleistungsunternehmen alle Mitarbeiter, die mit der Anlageberatung betraut sind, an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht melden27.

1.6.3 Anbieten von Finanzinstrumenten

1.6.3.1 Prospektrichtlinie

Im europäischen Rechtsraum sind die Pflichten der Ersteller von Finanzinstrumenten weitgehend vereinheitlicht. So hält die europäische Prospektrichtlinie28 fest, dass Wertpapiere in den Mitgliedstaaten grundsätzlich nur öffentlich angeboten oder an einem geregelten Markt zum Handel zugelassen werden dürfen, wenn vorgängig ein entsprechender Prospekt veröffentlicht wurde. Der Prospekt kann als einheitliches Dokument oder in dreiteiliger Form erstellt werden. Er enthält Angaben über den Emittenten sowie das Produkt und gibt die wesentlichen Aspekte in einer Zusammenfassung wieder. Der Prospekt muss vor seiner Veröffentlichung durch die Auf-

26 Vgl. http://ec.europa.eu/internal_market/insurance/docs/consumers/ mediation/20120703- directive_de.pdf

27 § 34d des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Art. 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist.

28 Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64, zuletzt geändert durch Richtlinie 2010/78/EU, ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120.