Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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rungen, welche einen Sparprozess beinhalten. Letztere erfassen zunächst Einlagen, bei denen der Rückzahlungswert risiko- oder kursabhängig ist, wie dies etwa bei Edelmetallkonten der Fall ist. Als risiko- oder kursabhängige Einlagen gelten aber auch Finanzinstrumente, bei denen lediglich der Zins risiko- oder kursabhängig ausgestaltet wird. Nicht von der Regelung erfasst werden hingegen Einlagen, deren Zins direkt an Zinssatzindices – wie etwa den Libor oder Euribor – gebunden sind. Ebenfalls nicht als risiko- oder kursabhängige Einlagen gelten Konten mit einem festen Zins oder einem Zinssatz, welcher durch die Bank gestützt auf die allgemeine Lage auf dem Geld- und Kapitalmarkt periodisch angepasst wird.

Bst. c Effekten

Beteiligungs- und Forderungspapiere gemäss Buchstabe b gelten als Effekten. Der Effektenbegriff des FIDLEG ist identisch mit der Definition gemäss Artikel 2 FinfraG zu formulieren.

Bst. d Finanzdienstleistung

Das neue Gesetz will sektorübergreifende Vorschriften für das Verhalten der Marktteilnehmer einführen. Der Begriff der Finanzdienstleistung wird deshalb weit gefasst. Erfasst werden einerseits alle Tätigkeiten, die zum Erwerb eines Finanzinstruments durch eine Kundin oder einen Kunden führen können. Darunter fallen der Erwerb und die Veräusserung von Finanzinstrumenten auf Rechnung von Kundinnen und Kunden, unabhängig davon, ob die Finanzinstrumente von Dritten erworben werden oder vom Finanzdienstleister selbst geschaffen, platziert oder auf dem Sekundärmarkt veräussert werden (Ziff. 1). Ebenfalls als Finanzdienstleistungen gelten die reine Vermittlung von Geschäften mit Finanzinstrumenten (Ziff. 2) sowie die Vermögensverwaltung und Anlageberatung. Als Vermögensverwaltung gelten sämtliche Aktivitäten, bei denen dem Finanzdienstleister eine Vollmacht zur Investition von Vermögenswerten für Rechnung der Kundinnen und Kunden übertragen wird. Erfasst werden auch Vollmachten, die sich auf einzelne Geschäfte beziehen, und Verhältnisse, bei denen Transaktionen trotz externen Vollmachten intern vom Kunden zu genehmigen sind (Ziff. 3). Eine Anlageberatung liegt hingegen dann vor, wenn der Finanzdienstleister bestimmten Kunden den Erwerb oder die Veräusserung von Finanzinstrumenten empfiehlt (Ziff. 4).

Als Finanzdienstleistungen gelten andererseits das Führen von Kundenkonten durch Banken sowie die Verwahrung von Vermögenswerten für Rechnung von Kundinnen und Kunden. Darunter fällt insbesondere die Führung von Depots für Finanzinstrumente. Als Verwahrung gilt dabei auch die Verwaltung der Finanzinstrumente im technischen Sinn, das heisst das Einholen von Dividenden, Zinsen o.ä. (Ziff. 5 und 6).

Nicht als Finanzdienstleistungen gelten Kreditgeschäfte mit Kundinnen und Kunden. Sie werden nur dann vom Geltungsbereich des FIDLEG erfasst, wenn die Kundinnen und Kunden einen Kredit aufnehmen, um dieses Geld für Geschäfte mit Finanzinstrumenten zu verwenden (Ziff. 7).

Bst. e Finanzdienstleister

Als Finanzdienstleister gelten alle Personen, die gewerbsmässig Finanzdienstleistungen erbringen. Von den neuen Vorschriften erfasst werden somit einerseits beaufsichtigte Marktteilnehmer wie Banken, Effektenhändler, Fondsleitungen, Versicherungen sowie neu alle Vermögensverwalter. Die Pflichten des Erlasses richten