Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten
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sich dabei an die Beaufsichtigten selbst und nicht an deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Allerdings haben die erfassten Institute dafür zu sorgen, dass auch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Dritte, die sie zur Erbringung einer Finanzdienstleistung heranziehen, die Verhaltensregeln einhalten (vgl. Art. 22 und 23). Andererseits sind auch nicht beaufsichtigte Marktteilnehmer den Verhaltensregeln unterstellt, wenn sie Finanzdienstleistungen an ihre Kundinnen und Kunden erbringen. Für diese Marktteilnehmer wird die Einhaltung der Verhaltensregeln nicht überwacht, Verstösse werden jedoch strafrechtlich sanktioniert (vgl. Art. 119 ff.)
Ein gewerbsmässiges Tätigwerden liegt dann vor, wenn der Finanzdienstleister eine selbständige, auf dauernden Erwerb ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 2 Bst. b Handelsregisterverordnung (HRegV)55 ausübt56. Eine gewerbsmässige Tätigkeit wird in Anlehnung an die bisherigen Artikel 3 Absatz 1 und 3a Absatz 2 der Bankenverordnung (BankV)57 vermutet, wenn der Finanzdienstleister für mehr als 20 Kundinnen und Kunden Finanzdienstleistungen erbringt oder in Inseraten, Prospekten, Rundschreiben oder elektronischen Medien für die Erbringung von Finanzdienstleistungen wirbt.
Ist ein Finanzdienstleister eine natürliche Person, hat er neben den Verhaltens- und Organisationspflichten auch die Vorschriften für Kundenberaterinnen und Kundenberater einzuhalten (vgl. Art. 28 ff.).
Schweizer Finanzdienstleister unterstehen den Vorschriften des FIDLEG unabhängig davon, ob sie Dienstleistungen für Kundinnen und Kunden in der Schweiz oder im Ausland erbringen. Ausländische Finanzdienstleister werden immer dann von den Vorschriften des FIDLEG erfasst, wenn sie Kundinnen und Kunden in der Schweiz bedienen (vgl. Art. 34).
Bst. f Kundenberaterinnen und -berater
Als Kundenberaterinnen und -berater gelten zum einen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Finanzdienstleisters, welche Finanzdienstleistungen für Kundinnen und Kunden erbringen. So sind etwa Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Bank, die den Bankkundinnen und -kunden Finanzinstrumente veräussern oder sie bei der Anlage ihres Vermögens beraten, Kundenberaterinnen oder -berater im Sinne dieser Bestimmung. Zum anderen gelten die Finanzdienstleister selbst als Kundenberater, wenn sie als natürliche Personen Finanzdienstleistungen für ihre eigenen Kundinnen und Kunden erbringen. Als Kundenberater gelten somit auch natürliche Personen, die als Vermittler oder Vertreiber von Finanzinstrumenten tätig sind und in keinem Anstellungsverhältnis zum Ersteller der Finanzinstrumente stehen.
Nicht als Kundenberaterinnen oder -berater gelten Mitarbeitende von Finanzdienstleistern, die keinen Kontakt zu Kundinnen und Kunden haben oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen lediglich in untergeordneter Weise unterstützen. Zu denken ist an den Versand von Produktdokumentationen auf Interessenbekundung eines Kunden, die Vereinbarung eines Termins für einen Kunden bei seinem Kundenberater oder an die Betreuung der technischen Abläufe von elektronischen Kundenportalen oder Websites des Finanzdienstleisters.
55 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV); SR 221.411
56 Urteil des Bundesverwaltungsberichts B-1186/2013 vom 10. Dezember 2013, E. 3.3.
57 Verordnung vom 17. Mai 1972 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV); SR 952.02