Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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Bst. g Emittent

Emittent ist, wer zum Zweck der Kapitalbeschaffung Effekten ausgibt oder ausgeben lässt. Zum Beispiel eine Aktiengesellschaft, die Aktien oder Anleihen emittiert. Der Emittent muss nicht gleichzeitig der Anbieter der Effekten sein. So kommt es oft vor, dass der Emittent von Aktien diese nicht selber auf dem Markt anbietet, sondern von einem Finanzdienstleister anbieten lässt, welcher die Effekten fest oder kommissionsweise übernimmt.

Bst. h Öffentliches Angebot

Der Begriff des öffentlichen Angebots ist weit gefasst und erfasst insbesondere auch die Angebote von Effekten auf dem Primärmarkt, soweit sie sich nicht an einen beschränkten Personenkreis richten. Massgebend ist nicht, ob mit der Verbreitung von Angaben zu einer Effekte beispielsweise im Rahmen von Werbemassnahmen oder eines Internetauftritts ein Angebot beabsichtigt ist oder nicht, sondern vielmehr, ob die verbreiteten Angaben auf Seiten des Publikums nach Treu und Glauben als Angebot zu verstehen sind. In diesem Sinne wird eine allgemein gehaltene öffentliche Werbung, die in Vorbereitung des Marktes das emittierende Unternehmen und allenfalls noch die Art der zu emittierenden Effekte vorstellt, in der Regel mangels konkreter Angaben zur Effekte nicht als öffentliches Angebot gelten. Hingegen wird ein solches vorliegen, wenn die Informationen ausreichend detailliert sind, um den Anlegerinnen und Anlegern eine Zeichnungsmöglichkeit zu eröffnen.

Art. 4 Kundensegmentierung

Abs. 1

Kundinnen und Kunden sind die Empfänger von Finanzdienstleistungen. Sie können natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften sowie andere, nach ausländischem Recht gebildete Rechtseinheiten (z. B. Trusts) sein. Die Beziehung zwischen dem Finanzdienstleister und den Kundinnen und Kunden kann vertraglicher oder rein faktischer Natur sein. Als Kundinnen und Kunden gelten auch Personen, denen der Finanzdienstleister seine Dienstleistung erst anbietet und mit denen er die Dienstleistungserbringung noch nicht vereinbart hat.

Abs. 2–5

Das FIDLEG schafft zwei Hauptkategorien von Kundinnen und Kunden: Privatkundinnen und -kunden und professionelle Kunden. Der Kreis der professionellen Kunden wird in den Grundzügen auf Gesetzesstufe umschrieben und lehnt sich an den Katalog von MiFID sowie die Anlegersegmentierung des geltenden KAG an. Als professionelle Kunden gelten in der Schweiz beaufsichtigte Finanzintermediäre und Versicherungsunternehmen, ausländische Kundinnen und Kunden, die einer gleichwertigen prudenziellen Aufsicht unterstehen, sowie Zentralbanken. Ebenfalls als professionelle Kunden gelten öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie Vorsorgeeinrichtungen und Unternehmen mit professioneller Tresorerie. Für die Auslegung dieser Begriffe kann auf das Verständnis gemäss dem bisherigen Artikel 10 Absatz 2 KAG verwiesen werden. Eine professionelle Tresorerie ist gemäss geltender Praxis zu bejahen, wenn das Unternehmen mindestens eine fachlich ausgewiesene, im Finanzbereich erfahrene Person damit betraut, seine Finanzmittel dauernd zu bewirt-