Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 41Fedlex · Erläuternder Bericht

schaften58. Als Privatkundinnen und -kunden gelten dagegen alle Kundinnen und Kunden, die nicht unter eine der in Absatz 3 genannten Gruppen gehören.

Eine Untergruppe der professionellen Kunden sind die institutionellen Kunden. Als solche gelten in der Schweiz beaufsichtigte Finanzintermediäre und Versicherungsunternehmen, ausländische Kundinnen und Kunden, die einer gleichwertigen prudenziellen Aufsicht unterstehen, Zentralbanken sowie nationale und supranationale öffentlich-rechtliche Körperschaften. Da diese Marktteilnehmer in der Regel vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen aufweisen wie der Finanzdienstleister, der mit ihnen Geschäfte tätigt, besteht für sie kein vergleichbarer Schutzbedarf wie für die übrigen professionellen Kunden (vgl. Art. 20).

Wie bereits im geltenden Art. 10 KAG soll der Bundesrat zudem für weitere Kategorien professioneller Kunden, zum Beispiel in Anlehnung an die europäische MiFID, eine fachliche Qualifikation auf Verordnungsstufe einführen können. Dieser Vorbehalt erlaubt eine flexible Anpassung an internationale Entwicklungen.

Art. 5 Opting-out und opting-in

Vermögende Privatkundinnen und -kunden können auf den Schutz für Privatkundinnen und -kunden verzichten und dem Finanzdienstleister gegenüber schriftlich erklären, dass sie als professionelle Kunden behandelt werden wollen. Dieses opting-out vom Schutzniveau für Privatkundinnen und -kunden gilt für sämtliche Finanzdienstleistungen durch den betreffenden Finanzdienstleister. Der Finanzdienstleister hat die Kundinnen und Kunden über die Folgen eines solchen Verzichts aufzuklären. Weiter hat er sie bei einem Verzicht darauf hinzuweisen, dass sie zu einer Meldung von veränderten Verhältnissen an den Finanzdienstleister verpflichtet sind. Dieser hat gestützt auf die neue Verhältnisse erneut abzuklären, ob die Kundin oder der Kunde nach wie vor als professioneller Kunde gelten kann. Die Anforderungen an die vermögenden Privatkundinnen und -kunden können auf Verordnungsstufe konkretisiert werden (Abs. 1). Dabei sollen im wesentlichen die Kriterien gemäss dem heute noch geltenden Artikel 6 der Kollektivanlagenverordnung (KKV)59 übernommen werden. Privatkundinnen und -kunden können sich somit aufgrund ihrer persönlichen Ausbildung und Erfahrung im Finanzsektor sowie über das Vorhandensein eines bestimmten Vermögens als professionelle Kunden einstufen lassen. Ab einer durch den Bundesrat festzulegenden Vermögensschwelle kann zudem der Nachweis einer genügenden Ausbildung und Erfahrung entfallen.

Die Kundensegmentierung soll die Kundinnen und Kunden nicht daran hindern, sich einem höheren Schutz zu unterstellen, als dies durch das FIDLEG grundsätzlich vorgesehen ist. Professionelle Kunden können ihrem Finanzdienstleister gegenüber jederzeit erklären, dass sie als Privatkundinnen und -kunden gelten wollen. Diesen Kundinnen und Kunden wird ab dem Zeitpunkt der Erklärung der erhöhte Schutz für Privatkundinnen und -kunden gewährt. Auch institutionelle Kunden können schriftlich erklären, dass sie nur als professionelle Kunden oder als Privatkundinnen und - kunden gelten wollen. Ein solches opting-in unter ein erhöhtes Schutzniveau erfolgt ebenfalls für sämtliche Geschäfte mit dem betreffenden Finanzdienstleister.

58 Vgl. u.a. FINMA-RS 2008/5 Effektenhändler, Rz. 16.

59 Verordnung vom 22. November 2006 über die kollektive Kapitalanlagen (Kapitalanlagenverordnung, KKV); SR 951.311