Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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Sind Kundinnen und Kunden nicht dem Schutzniveau für Privatkundinnen und -kunden unterstellt, sind sie durch den Finanzdienstleister darüber sowie über die Möglichkeit zum opting-in zu informieren.

2. Titel: Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen

1. Kapitel: Verhaltensregeln

1. Abschnitt: Grundsatz

Art. 6

Abs. 1

Finanzdienstleister übernehmen auf den Finanzmärkten eine Vielzahl verschiedener Funktionen. Sie führen Geschäfte für Dritte aus oder bieten Dienstleistungen im Bereich der Beratung und Vermögensverwaltung an. Dabei haben sie stets im Interesse ihrer Kundinnen und Kunden zu handeln. Zu einem solchen Verhalten sind sie bereits gestützt auf zivilrechtliche Vorgaben verpflichtet. Insbesondere hält das Auftragsrecht den Beauftragten zu einer getreuen und sorgfältigen Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts an (Art. 398 Abs. 2 OR).

Daneben sind die Finanzdienstleister zusätzlich auch aus einer aufsichtsrechtlichen Perspektive zu einem Handeln im Kundeninteresse zu verpflichten. In Art. 6 ff. des Gesetzes werden diese aufsichtsrechtlichen Verhaltensregeln der Finanzdienstleister festgehalten. Die Pflichten bilden Anforderungen, deren Einhaltung durch die Aufsichtsbehörde gegenüber beaufsichtigten Finanzdienstleistern im Rahmen ihrer laufenden Aufsicht geprüft wird. Nicht Gegenstand dieser Beurteilung ist das individuelle Verhältnis zwischen dem Finanzdienstleister und einer einzelnen Kundin oder einem einzelnen Kunden. Die Behörde prüft vielmehr, ob eine Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Verhaltensregeln durch die Organisation des Finanzdienstleisters gewährleistet ist und ob die Pflichten bei der Betreuung der Kundinnen und Kunden eingehalten werden. Sie geht gegen festgestellte Verletzungen nur vor, wenn diese die aufsichtsrechtlich relevante Schwelle überschreiten, indem sie sich etwa wiederholt ereignen oder eine breite Kundenbasis berühren können. Soweit ein aufsichtsrechtlich relevantes Verhalten eines Finanzdienstleisters gleichzeitig auch eine Verletzung der privatrechtlichen Pflichten darstellt, hat die Durchsetzung der privatrechtlichen Ansprüche von Kundinnen und Kunden ihrem Finanzdienstleister gegenüber stets vor den Zivilgerichten zu erfolgen. Mit den Instrumenten des vierten Titels werden die Chancen auf eine Durchsetzung der zivilrechtlichen Rechtsstellung einzelner Kundinnen und Kunden gestärkt.

Abs. 2

Finanzdienstleister haben bei der Ausführung ihrer Dienstleistungen die Interessen der Kundinnen und Kunden zu berücksichtigen. Insbesondere vermeiden sie ein gegen Treu und Glauben verstossendes Verhalten sowie eine Benachteiligung ihrer Kundinnen und Kunden infolge eines Interessenkonflikts (vgl. auch Art. 25 Abs. 3). Finanzdienstleister erbringen ihre Tätigkeit mit der gebotenen Sorgfalt und unter Anwendung der erforderlichen Fachkenntnisse.