Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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Abs. 3

Die Pflichten aus dieser Bestimmung werden durch die Pflichten gemäss dem 2. Abschnitt und durch weitere Vorschriften des Gesetzes ergänzt. Sehen zudem andere Finanzmarktgesetze weitergehende Verhaltensregeln vor, so ergänzen diese die Bestimmungen des FIDLEG und gehen insoweit als Spezialregelung den entsprechenden Vorschriften vor. Zu denken ist etwa an die Informationspflichten für Versicherer gemäss Art. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG)60 oder an die Verhaltensregeln für Bewilligungsträger nach KAG.

2. Abschnitt: Informationspflicht

Art. 7 Inhalt und Form der Information

Abs. 1

Finanzdienstleister müssen ihre Kundinnen und Kunden über ihre Person und die angebotene Dienstleistung informieren. Die Informationen zur Person des Finanzdienstleisters umfassen Angaben wie Name und Anschrift, Kommunikationsmittel und Sprache, Bewilligungsstatus und zuständige Aufsichtsbehörde.

Die Angaben zur Finanzdienstleistung haben zunächst die Art der angebotenen Dienstleistung zu nennen. Insbesondere ist zu klären, ob die Dienstleistung in einer Anlageberatung, Vermögensverwaltung oder dem blossen Vertrieb von Finanzinstrumenten besteht und welchen Ertrag die Kundin oder der Kunde im Zusammenhang mit der Dienstleistung erwarten kann. Weiter hat der Finanzdienstleister darauf hinzuweisen, ob im Zusammenhang mit der angebotenen Dienstleistung Bindungen an Dritte bestehen. Im Vordergrund stehen hier finanzielle Vergütungen von Dritten wie insbesondere Vorteile gemäss Artikel 26.

Die Kundinnen und Kunden sind zudem über die Eigenschaften und den erwarteten Ertrag der in Frage stehenden Finanzinstrumente aufklären. Dabei ist auch in angemessener Form über historische Wertentwicklungen zu informieren und auf spezifische Eigenschaften, etwa bei zusammengesetzten Produkten, hinzuweisen. Bei der Durchführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten für Kundinnen und Kunden ist über die Ausführungsplätze zu informieren. Kundinnen und Kunden sind weiter auf die Art und Weise der Verwahrung von Finanzinstrumenten hinzuweisen. Insbesondere muss der Finanzdienstleister sie über die Verwahrstelle und deren Haftung sowie über Sicherungs- oder Verrechnungsrechte aufklären, die zu seinen Gunsten oder zu Gunsten einer Verwahrstelle an den verwahrten Finanzinstrumenten bestehen. Kundinnen und Kunden sind auch darauf aufmerksam zu machen, wenn sich der Sitz des Verwahrers im Ausland befindet.

Kundinnen und Kunden sind über sämtliche mit der Dienstleistung oder dem Erwerb sowie der Verwahrung des Finanzinstruments verbundenen Risiken aufzuklären. Die Darstellung von Vorteilen hat dabei in einem angemessenen Verhältnis zu den Hinweisen auf die mit dem Geschäft verbundenen Risiken zu stehen. Schliesslich sind die für die Kundinnen und Kunden im Zusammenhang mit der Dienstleistung anfallenden direkten und indirekten Kosten in transparenter Weise offenzulegen. Wird eine Dienstleistung zusammen mit einer anderen Dienstleistung oder einem

60 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG); SR 221.229.1