Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 44Fedlex · Erläuternder Bericht

Produkt als Teil eines Pakets angeboten, informiert der Finanzdienstleister, ob die verschiedenen Bestandteile auch getrennt erworben werden können und nennt die entsprechenden Kosten. Schliesslich sind die Kundinnen und Kunden auch darüber zu informieren, dass sie im Streitfall mit dem Finanzdienstleister ein Streitbeilegungsverfahren vor einer anerkannten Ombudsstelle nach Art. 75 ff. FIDLEG einleiten können (vgl. auch Art. 80).

Abs. 2

Vor dem Erbringen einer Anlageberatung oder Vermögensverwaltung haben Finanzdienstleister ihre Kundinnen und Kunden zudem darauf hinzuweisen, ob die Dienstleistung unabhängig erfolgt oder nicht und ob sie eine fortlaufende Beurteilung über die Eignung der empfohlenen Finanzinstrumente beinhaltet oder nicht. Zusätzlich müssen sie die Kundinnen und Kunden darüber aufklären, ob sie für die Erbringung der Finanzdienstleistung eine Marktanalyse vorgenommen haben oder nicht und gegebenenfalls in welchem Umfang und unter Berücksichtigung welcher Produktpalette sie diese Analyse durchgeführt haben. Insbesondere haben sie offenzulegen, ob sie die Produktpalette auf Finanzinstrumente beschränken, die von ihnen selbst oder von mit ihnen verbundenen Dritten ausgegeben werden, und ob die Analyse von ihnen selbst vorgenommen oder von einem Dritten bezogen wurde.

Abs. 3 und 4

Soweit möglich und sinnvoll, können die Informationen den Kundinnen und Kunden in standardisierter Information abgegeben werden. Eine Standardisierung kann insbesondere bei den Angaben über den Finanzdienstleister sowie die angebotenen Finanzinstrumente vorgenommen werden.

Die gesetzlich geforderten Informationen sind klar zu trennen von jeglichen Marketingmassnahmen der Finanzdienstleister und entsprechend zu kennzeichnen. Werbung darf jedoch inhaltlich nicht von den gesetzlich geforderten Produkt- und Dienstleistungsinformationen abweichen (vgl. auch Art. 68).

Art. 8 Zeitpunkt der Informationen

Abs. 1

Die Informationen nach Artikel 7 müssen den Kundinnen und Kunden rechtzeitig vor Erbringung der Dienstleistung beziehungsweise vor Vertragsabschluss erteilt werden. Dies ist insbesondere auch bei der elektronischen Dienstleistungserbringung durch geeignete technische Massnahmen sicherzustellen. Die Informationen müssen grundsätzlich aktuell sein. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten für nicht relevante Änderungen, wenn sich die Aktualisierung als unverhältnismässig erweisen würde. Beziehen sich die zu erteilenden Informationen auf die Person des Finanzdienstleisters, muss dieser seine Kundinnen und Kunden nicht vor jeder Finanzdienstleistung erneut darüber informieren. Eine erneute Informationserteilung ist nur erforderlich, falls sich die Umstände seit dem Zeitpunkt der erstmaligen Information geändert haben.

Die Information ist den Kundinnen und Kunden in gedruckter Form abzugeben oder auf einer Website elektronisch zur Verfügung zu stellen. Die Angaben sind auf möglichst einfache und gut verständliche Weise zu formulieren und haben so zu erfolgen, dass sie für die Kundinnen und Kunden weder missverständlich noch verwirrend sind. Die Verständlichkeit der Information bemisst sich an der Verständ-