Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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lichkeit für einen durchschnittlichen Angehörigen der Kundengruppe, an welche die Information gerichtet ist beziehungsweise zu der sie wahrscheinlich gelangen wird.

Abs. 2 und 3

Finanzdienstleister müssen Privatkundinnen und -kunden die gesetzlich geforderten Produktdokumentationen abgeben. Basisinformationsblätter sind der Kundin oder dem Kunden durch den Finanzdienstleister aktiv abzugeben, bevor sich die Kundin oder der Kunde zum Erwerb des fraglichen Produkts verpflichtet. Die Kundin oder der Kunde muss vor seinem Kaufentscheid ausreichend Zeit haben, um die Informationsblätter zu lesen und zu verstehen. Prospekte müssen den Kundinnen und Kunden auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden, sobald sie durch den Anbieter des Finanzinstruments veröffentlicht worden sind (vgl. Art. 64 ff.).

Abs. 4

Berechnet sich der Wert eines Finanzinstruments gestützt auf die Entwicklung eines oder mehrerer anderer Finanzinstrumente, so sollen die Kundinnen und Kunden grundsätzlich auch über die Eigenschaften dieser Finanzinstrumente ausreichend informiert werden. Die Bestimmung sieht daher vor, dass Basisinformationsblätter, welche für die beschriebenen Finanzinstrumente bestehen, den Kundinnen und Kunden gemäss Absatz 2 abgegeben werden müssen.

Art. 9 Unabhängigkeit

Die Bezeichnung einer Finanzdienstleistung als unabhängig darf gemäss dieser Bestimmung nur noch unter der Voraussetzung erfolgen, dass der Finanzdienstleister eine ausreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Finanzinstrumenten berücksichtigt und keine Vorteile von Dritten entgegennimmt, ohne sie vollumfänglich an seine Kundinnen und Kunden weiterzugeben. Die konkret zu berücksichtigende Zahl der Finanzinstrumente bemisst sich nach dem Gesamtangebot der angebotenen Finanzinstrumente des fraglichen Typs. Eine Dienstleistung kann auch dann als unabhängig gelten, wenn der Finanzdienstleister konzernintern erstellte Finanzinstrumente anbietet, solange er weder durch Weisungen noch durch Anreize irgendwelcher Art dazu aufgefordert wird, die fraglichen Finanzinstrumente vergleichbaren Instrumenten anderer Ersteller vorzuziehen. Der Finanzdienstleister muss in diesen Fällen organisatorische Massnahmen treffen und interne Weisungen erstellen, welche eine unabhängige Dienstleistungserbringung gewährleisten. Ein Finanzdienstleister darf sowohl abhängige wie auch unabhängige Dienstleistungen erbringen. Er muss die jeweiligen Dienstleistungen stets klar bezeichnen.

Die Finanzdienstleister dürfen sich selber jedoch nur dann als unabhängig bezeichnen, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 bei sämtlichen angebotenen Finanzdienstleistungen dauernd einhalten. Ein Finanzdienstleister gilt nicht als unabhängig im Sinne dieser Bestimmung, wenn er ausschliesslich Finanzinstrumente berücksichtigt, welche durch einen einzigen anderen Finanzdienstleister angeboten werden. Dabei ist unbeachtlich, ob dieser andere Finanzdienstleister selber der Emittent der Finanzinstrumente ist oder ob er in seinem Produktuniversum auch Finanzinstrumente von Dritten führt.