Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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3. Abschnitt: Eignung und Angemessenheit von Finanzdienstleistungen

Art. 10 Eignungsprüfung

Erteilt der Finanzdienstleister seinen Kundinnen und Kunden gegenüber einen konkreten Rat oder trifft er Entscheidungen über die Anlage des Kundenvermögens, muss er vorgängig eine Eignungsprüfung durchführen. Er benötigt dazu Informationen über die Kenntnisse und Erfahrungen seiner Kundinnen und Kunden sowie über ihre Anlageziele und finanziellen Verhältnisse. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bereits privatrechtlich nach Massgabe des Auftragsrechts61. Die Angaben über die finanziellen Verhältnisse der Kundinnen und Kunden haben Informationen über deren Einkommen, Vermögenswerte einschliesslich Immobilienbesitz sowie ihre finanziellen Verpflichtungen zu enthalten. Die Angaben über die Anlageziele der Kundinnen und Kunden müssen den Finanzdienstleister über den Zeithorizont der Anlage, das Risikobewusstsein, die Risikofähigkeit und -bereitschaft sowie den Zweck der Anlage und allfällige Anlagebeschränkungen informieren. Ebenfalls kennen muss der Finanzdienstleister die familiäre und berufliche Situation, das Alter sowie den Liquiditätsbedarf seiner Kundinnen und Kunden. Der Umfang der einzuholenden Informationen ist insbesondere abhängig vom durchzuführenden Geschäft und der zu erbringenden Dienstleistung, der Kundenklassifizierung sowie den Anliegen und persönlichen Verhältnissen der Kundinnen und Kunden. Gestützt auf die eingeholten Informationen erstellt der Finanzdienstleister für jede Kundin oder jeden Kunden ein Risikoprofil. Bei Vermögensverwaltungsmandaten und dauernden Beratungsverhältnissen vereinbart er gestützt darauf mit der Kundin oder dem Kunden eine Anlagestrategie.

Nur wenn die Kundinnen und Kunden nach Einschätzung des Finanzdienstleisters ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen haben, um die Risiken und Eigenschaften eines Geschäfts zu verstehen, und dieses Geschäft vor dem Hintergrund ihrer Anlageziele und finanziellen Verhältnisse angebracht ist, darf ihnen der Finanzdienstleister zur Durchführung der fraglichen Transaktion raten. Gestützt auf die erhaltenen Informationen muss der Finanzdienstleister insbesondere davon ausgehen können, dass die mit dem Geschäft einhergehenden Anlagerisiken für die Kundinnen und Kunden unter Berücksichtigung ihrer Anlageziele finanziell tragbar sind. Ausserdem müssen die Kundinnen und Kunden die mit dem Geschäft einhergehenden Risiken verstehen und bereit sein, diese zu tragen. Soweit es die vereinbarte Anlagestrategie erlaubt, berücksichtigt der Finanzdienstleister bei der Eignungsprüfung die Risikodiversifikation im Gesamtportfolio der Kundinnen und Kunden.

Enthält die Dienstleistung eine fortlaufende Beurteilung über die Eignung der empfohlenen Finanzinstrumente, so ist die Eignungsprüfung während der Dauer des Beratungs- oder Verwaltungsverhältnisses laufend zu wiederholen. Im Rahmen der Vermögensverwaltung bildet die Pflicht zur fortlaufenden Beurteilung der Eignung der gewählten Finanzinstrumente sowie deren Zusammensetzung einen festen Bestandteil der Dienstleistung.

Art. 11 Angemessenheitsprüfung

Finanzdienstleister, die keine Dienstleistungen gemäss Artikel 10 vornehmen, haben grundsätzlich zumindest die Kenntnisse und Erfahrungen ihrer Kundinnen und

61 Vgl. Urteil 4A_140/2011 des Bundesgerichts vom 27. Juni 2011, E. 2.1 und 3.1.