Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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Kunden mit der in Frage stehenden Geschäftsart zu prüfen. Durch eine angemessene Aufklärung der Kundinnen und Kunden seitens des Finanzdienstleisters können fehlende Kenntnisse und Erfahrungen kompensiert werden. Besteht die Dienstleistung ausschliesslich im Führen eines Kontos oder Depots oder in der Ausführung oder Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen, muss gemäss Artikel 14 keine Angemessenheitsprüfung durchgeführt werden, sofern die Dienstleistung auf Veranlassung der Kundin oder des Kunden erbracht wird.

Art. 12 Eignungs- und Angemessenheitsprüfung bei professionellen Kunden

Die Vorschriften der Eignungs- und Angemessenheitsprüfung gemäss Artikel 10 und 11 gelten grundsätzlich auch bei Finanzdienstleistungen für professionelle Kunden. Allerdings ist bei deren Durchführung den besonderen Eigenschaften dieses Kundensegments Rechnung zu tragen. Der Finanzdienstleister muss deshalb nur dann einen Abgleich des Geschäfts mit den Erfahrungen und Kenntnissen der Kundinnen und Kunden vornehmen, wenn Anhaltspunkte bestehen, die Zweifel an einem ausreichenden Verständnis des Geschäfts hervorrufen.

Im Rahmen der Eignungsprüfung nach Artikel 10 hat der Finanzdienstleister nicht nur in Bezug auf die Erfahrung und Kenntnisse, sondern auch bei seiner Prüfung der finanziellen Verhältnisse und der Anlageziele die Verhältnisse der betroffenen Kundinnen und Kunden zu berücksichtigen. Erbringt der Finanzdienstleister etwa Beratungsdienstleistungen an professionelle Kunden gemäss Artikel 4, dann kann er mit Hinblick auf die Kenntnisse und Erfahrungen der Kundinnen und Kunden auf die Abklärung der Tragbarkeit der mit dem Geschäft verbundenen Risiken verzichten. Er muss daher keine umfassenden Kenntnisse über die finanzielle Situation der professionellen Kunden haben. Bezieht sich die Dienstleistung nur auf einen Teil des Gesamtportfolios der professionellen Kunden nach Artikel 4, kann er somit auch auf die Einholung von Informationen über die nicht erfassten Vermögenswerte verzichten.

Art. 13 Fehlende Eignung oder Angemessenheit

Kann ein Finanzdienstleister die Angemessenheitsprüfung mangels ausreichender Informationen nicht durchführen oder ergibt sich bei der Prüfung, dass ein Geschäft für Kundinnen oder Kunden nicht angemessen ist, so warnt der Finanzdienstleister diese entsprechend. Die Warnung kann in standardisierter Form erfolgen. Den Kundinnen und Kunden bleibt es unbenommen, ein für sie unangemessenes Geschäft entgegen der Warnung des Finanzdienstleisters durchführen zu lassen. Der Finanzdienstleister hat für diese Fälle im Rahmen seiner Dokumentationspflicht festzuhalten, dass er die Kundinnen und Kunden vor der Durchführung des Geschäfts gewarnt hat und diese das Geschäft trotz Kenntnisnahme der Warnung durchführen wollen.

Finanzdienstleister dürfen Geschäfte im Bereich der Anlageberatung oder Vermögensverwaltung nur dann vornehmen, wenn diese für die Kundinnen und Kunden geeignet sind. Erachtet ein Finanzdienstleister ein Geschäft für ungeeignet oder verfügt er über unzureichende Informationen, um die Eignungsprüfung vornehmen zu können, darf er den Kundinnen und Kunden keinen Rat abgeben beziehungsweise keine Vermögensverwaltung vornehmen.