Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten
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Art. 14 Ausnahme von der Pflicht zur Angemessenheitsprüfung
Abs. 1
Wird ein Finanzdienstleister lediglich mit der Ausführung eines bestimmten Geschäfts beauftragt oder übermittelt er nur den Auftrag von Kundinnen und Kunden an einen weiteren Finanzdienstleister, so kann er auf die Durchführung einer Angemessenheits- oder Eignungsprüfung verzichten. Voraussetzung für einen solchen Verzicht ist, dass die Kundin oder der Kunde die Ausführung oder Übermittlung des Auftrags veranlasst hat. Da Finanzdienstleister bei professionellen Kunden regelmässig auf die Durchführung einer Angemessenheitsprüfung verzichten können (vgl. Art. 12), beziehen sich die Einschränkungen von Absatz 1 vorab nur auf Dienstleistungen für Privatkundinnen und -kunden.
Abs. 2
Die Kundinnen und Kunden müssen darüber informiert werden, dass der Finanzdienstleister vor der Erbringung seiner Dienstleistung weder eine Eignungs- noch eine Angemessenheitsprüfung vornimmt. Diese Warnung kann in standardisierter Form erfolgen. Falls der Finanzdienstleister für eine Kundin oder einen Kunden sowohl Dienstleistungen mit wie auch ohne Eignungs- oder Angemessenheitsprüfung vornimmt, hat er diesen ausdrücklich auf den Unterschied aufmerksam zu machen.
4. Abschnitt: Dokumentation und Rechenschaft
Art. 15 Dokumentation
Die Bestimmung verpflichtet Finanzdienstleister, die mit ihren Kundinnen und Kunden vereinbarten Leistungen zu dokumentieren. Weiter müssen die Finanzdienstleister die Informationen, die sie über die Kundinnen und Kunden eingeholt haben, festhalten. Sie halten zudem schriftlich fest, wenn sie eine Information oder Warnung gemäss Artikel 13 und 14 dieses Gesetzes vorgenommen haben. Finanzdienstleister machen Aufzeichnungen über die erbrachten Dienstleistungen. Sie dokumentieren die Ergebnisse der Angemessenheits- und Eignungsprüfungen. Im Rahmen von Vermögensverwaltung und Anlageberatung halten sie insbesondere das Risikoprofil und die Anlageziele eines Kunden fest und dokumentieren die Gründe, warum sie einer Kundin oder einem Kunden eine bestimmte Dienstleistung oder ein bestimmtes Finanzinstrument empfohlen haben.
Die Art und Weise einer zweckmässigen Dokumentation von Finanzdienstleistungen wird grundsätzlich den Finanzdienstleistern überlassen. Sie kann sich auf das Wesentliche beschränken, muss aber so gestaltet werden, dass der Finanzdienstleister seiner Rechenschaftspflicht gemäss Artikel 16 nachkommen kann und jederzeit fähig ist, der Aufsichtsbehörde oder ihren Beauftragten Auskunft über die erbrachten Dienstleistungen zu erteilen. Unter Berücksichtigung der obligationenrechtlichen Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten sind die Dokumente durch den Finanzdienstleister während mindestens zehn Jahren aufzubewahren.
Art. 16 Rechenschaftspflicht
Kundinnen und Kunden sind über die mit dem Finanzdienstleister getroffenen Vereinbarungen und über die Ergebnisse der Angemessenheits- und Eignungsprü-