Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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fung zu informieren. Eine Kopie der entsprechenden Dokumentation ist auszuhändigen (Abs. 1)62. Weiter haben Finanzdienstleister ihren Kundinnen und Kunden regelmässig Bericht über die erbrachten Dienstleistungen zu erstatten (Abs. 2). Eine solche Berichterstattung enthält insbesondere Angaben zu den effektiv ausgeführten Geschäften sowie zu den direkten und indirekten Kosten dieser Geschäfte und der erbrachten Dienstleistungen. Weiter haben Finanzdienstleister ihren Kundinnen und Kunden im Rahmen von Vermögensverwaltungs- und Beratungsverhältnissen darzulegen, dass sie die Geschäfte mit dem Kundenprofil abgestimmt haben. Verwalten sie Kundenvermögen, müssen sie periodisch über die Zusammensetzung, Bewertung und Entwicklung des verwalteten Vermögens Auskunft geben. Finanzdienstleister, die für ihre Kundinnen und Kunden Finanzinstrumente halten, müssen diesen periodisch eine Übersicht der für sie verwahrten Titel zustellen.

5. Abschnitt: Transparenz und Sorgfalt bei Kundenaufträgen

Art. 17 Bearbeitung von Kundenaufträgen

Die Bestimmung bezweckt die Interessenwahrung der Kundinnen und Kunden bei der Bearbeitung der von ihnen erteilten Aufträge durch Finanzdienstleister. Um eine Gleichbehandlung der Kundinnen und Kunden zu gewährleisten, wenden die Finanzdienstleister unter anderem Verfahren und Systeme an, welche die unverzügliche Abwicklung oder Weiterleitung von Kundenaufträgen im Verhältnis zu Aufträgen anderer Kundinnen oder Kunden oder eigenen Geschäften gewährleisten. Weiter führen sie vergleichbare Kundenaufträge der Reihe nach und unverzüglich aus, es sei denn, dies ist auf Grund der Art des Auftrags oder der vorherrschenden Marktbedingungen nicht möglich oder nicht im Interesse der Kundin oder des Kunden. Zudem stellen Finanzdienstleister sicher, dass Kundengelder und Finanzinstrumente von Kundinnen und Kunden korrekt verbucht werden. Bei der Zusammenlegung von Aufträgen verschiedener Kundinnen und Kunden beziehungsweise von Kundenaufträgen mit eigenen Geschäften müssen die Finanzdienstleister die Interessen der beteiligten Kundinnen und Kunden wahren. Schliesslich informieren Finanzdienstleister ihre Kundinnen und Kunden unverzüglich über alle wesentlichen Schwierigkeiten, welche die korrekte Bearbeitung des Auftrags beeinträchtigen.

Art. 18 Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen

Die Ausführung von Kundenaufträgen soll so erfolgen, dass die Kundinnen und Kunden möglichst gut gestellt werden. Insbesondere schliesst der Finanzdienstleister Kundenaufträge umgehend und unter Berücksichtigung der von der Kundin oder des Kunden gesetzten Limiten, Auflagen und Restriktionen zum bestmöglichen Marktkurs an einem allgemein anerkannten, geeigneten und für die ordentliche Durchführung der Transaktion Gewähr bietenden Ausführungsplatz ab. Der Finanzdienstleister berücksichtigt bei der Ausführung das bestmögliche Gesamtergebnis des jeweiligen Auftrags. Neben dem Preis für das Finanzinstrument umfasst dieses auch die unmittelbar mit der Ausführung des Auftrags verbundenen Kosten. Die Gebühren der Ausführungsplätze und die Kosten für die Abwicklung des Geschäfts werden nur berücksichtigt, wenn sie durch den Finanzdienstleister an die Kundinnen und Kunden weitergegeben werden. Fliessen den Kundinnen und Kunden Vorteile

62 Vgl. auch die zivilrechtliche Praxis (BGE 138 III 425 sowie BGE 139 III 49).