Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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von Dritten gemäss Artikel 26 Absatz 3 zu, so hat der Finanzdienstleister auch diese in seine Berechnung einzubeziehen (vgl. Art. 26 Abs. 3).

Finanzdienstleister erlassen interne Weisungen über die Ausführung von Kundenaufträgen. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung dieser Ausführungsgrundsätze beachten sie Inhalt und Umfang der betroffenen Geschäfte sowie die betroffenen Kundenkategorien. Die Weisungen enthalten zudem die wesentlichen Kriterien für die Wahl der Ausführungsplätze. Sie müssen ihre Kundinnen und Kunden in geeigneter Form über diese Leitlinien informieren.

Der Bundesrat konkretisiert die Pflichten gemäss Artikel 17 und 18 in einer Verordnung. Standards für die Bearbeitung von Kundenaufträgen werden gegenwärtig in Selbstregulierungen wie den Verhaltensregeln für Effektenhändler der Schweizerischen Bankiervereinigung oder den Verhaltensregeln für die schweizerische Fondswirtschaft der Swiss Funds & Asset Management Association SFAMA festgehalten. Eine solche Konkretisierung der regulatorischen Anforderungen an die Finanzdienstleister bei der Bearbeitung von Kundenaufträgen kann auch in Zukunft sinnvoll sein. Es bleibt dem Bundesrat anheimgestellt, wie weit er auf die Regelung von technischen Fragen verzichtet und es damit den Branchenverbänden überlässt, Standards dafür aufzustellen.

Art. 19 Verwendung von Finanzinstrumenten von Kundinnen und Kunden

Finanzdienstleister dürfen nur dann Finanzinstrumente aus Kundenbeständen als Gegenpartei borgen oder als Agent solche Geschäfte vermitteln, wenn die betroffenen Kundinnen und Kunden einer solchen Verwendung vorgängig ausdrücklich zugestimmt haben. Die Zustimmung darf nicht im Rahmen der allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen. Wertschriftendarlehen führen bei der Kundin oder beim Kunden zu erhöhten Risiken. Der Kundin oder dem Kunden steht gegenüber dem Borger und einem allfälligen Garanten bei deren Konkurs lediglich eine Geldforderung von entsprechendem Wert zu, die nicht privilegiert ist und von der Einlagensicherung (Art. 37h BankG) nicht gedeckt wird. Lediglich bei gedeckten Wertschriftendarlehen besteht eine zusätzliche Deckung im Umfang der erhaltenen Sicherheiten. Zudem gehen die mit den einzelnen Finanzinstrumenten verbundenen Vermögens- und Mitwirkungsrechte wie insbesondere auch die Stimmrechte für die Dauer der Ausleihe auf den Borger über, soweit nichts anderes individuell vereinbart ist. Das Risiko für eine Wertverminderung der Wertschriften verbleibt jedoch bei der Kundin oder beim Kunden. Die Zustimmung der Kundinnen und Kunden ist deshalb nur gültig, wenn sie vorgängig über die mit den einzelnen Geschäften verbundenen Risiken in verständlicher Weise aufgeklärt worden sind. Weiter haben die Finanzdienstleister mit den Kundinnen und Kunden einen Ausgleichsanspruch für die entgangenen Erträge aus den ausgeliehenen Finanzinstrumenten zu vereinbaren und eine Entschädigung für die ausgeliehenen Finanzinstrumente (lending fee) festzusetzen.

Verwahren die Finanzdienstleister Finanzinstrumente ihrer Kundinnen und Kunden auf Sammeldepots bei Dritten, ist für eine Nutzung für eigene Rechnung oder für Rechnung anderer Kundinnen und Kunden zusätzlich die ausdrückliche Zustimmung aller Kundinnen und Kunden des Sammeldepots erforderlich. Ist die Kundin oder der Kunde kein professioneller Kunde, so ist die Zustimmung schriftlich zu erteilen. Ungedeckte Geschäfte mit Finanzinstrumenten von Privatkundinnen und -kunden werden in Anlehnung an die bestehende Praxis der FINMA ausdrücklich