Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten
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für nicht zulässig erklärt63. Die Vorschrift übernimmt somit im Wesentlichen die bereits heute geltende aufsichtsrechtliche Praxis zur Verwendung von Finanzinstrumenten von Kundinnen und Kunden.
6. Abschnitt: Institutionelle Kunden
Art. 20
Institutionelle Kunden weisen regelmässig vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen auf wie die Finanzdienstleister selbst. Sie benötigen deshalb den aufsichtsrechtlichen Kundenschutz der Artikel 6 ff. nicht im selben Masse wie Privatkundinnen und -kunden oder professionelle Kunden. Allerdings sind auch Finanzdienstleistungen für institutionelle Kunden mit der gebotenen Sorgfalt und Fachkenntnis durchzuführen. Weiter sind institutionelle Kunden über die Dienstleistung und deren Kosten sowie den Finanzdienstleister und dessen Interessenlage zu informieren. Die Angaben über Finanzinstrumente und deren Risiken können entsprechend dem Wissensstand der institutionellen Kunden gestaltet werden. Ebenso ist auch die Rechenschaftspflicht gemäss Artikel 16 auf die Bedürfnisse der institutionellen Kunden zuzuschneiden. Auch bei institutionellen Kunden haben die Finanzdienstleister schliesslich die Vorschriften gemäss Artikel 17 bis 19 einzuhalten. Demgegenüber gelten die übrigen aufsichtsrechtlichen Verhaltenspflichten des ersten Kapitels bei Finanzdienstleistungen für institutionelle Kunden nicht.
2. Kapitel: Organisation
1. Abschnitt: Organisatorische Massnahmen
Art. 21 Angemessene Organisation
Finanzdienstleister müssen ihre Organisation so gestalten, dass sie die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen nach dem FIDLEG gewährleisten können. Sie haben Prozesse für die Erbringung von Finanzdienstleistungen zu definieren und deren Einhaltung über eine angemessene Schulung ihrer Mitarbeitenden sowie die Implementierung von geeigneten Kontrollen sicherzustellen. Insbesondere bei beaufsichtigten Finanzdienstleistern sind auch die Corporate Governance, das Risikomanagement und die internen Kontrollsysteme der Unternehmen auf die Einhaltung der Verhaltensregeln gemäss FIDLEG auszurichten. Die Organisationsvorschriften stellen weiter sicher, dass die Modalitäten der Entschädigung von Mitarbeitenden und Beauftragten keine Anreize setzen, die zu Konflikten mit den Verhaltensregeln nach diesem Gesetz führen können.
Art. 22 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Finanzdienstleistern müssen über die erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, um Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Finanzdienstleistung ausführen zu können. Die Kenntnisse und Fähigkeiten messen sich an den spezifischen Tätigkeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. So benötigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Ver-
63 Vgl. FINMA-RS 2010/2 Pensions- und Darlehensgeschäfte mit Wertschriften (Repo/SLB).