Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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mögensverwaltung andere Kenntnisse als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich mit der Ausführung von Kundenaufträgen befassen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen ihre Rolle genau kennen. Vermögensverwalter sowie Anlageberaterinnen und Anlageberater müssen wissen, welche Funktion sie im Rahmen der Eignungsprüfung einnehmen. Weiter müssen sie über die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, um die Bedürfnisse und Verhältnisse der Kundinnen und Kunden richtig einzuordnen und die Eigenschaften von Finanzinstrumenten mit diesen Merkmalen in Einklang zu bringen.

Als Kundenberaterinnen und -berater tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen zudem im Kundenberaterregister gemäss Artikel 29 eingetragen sein. Als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne dieser Bestimmung gelten sowohl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Finanzdienstleistern wie auch Personen, die im Rahmen eines Personalverleihs in der Organisation des Finanzdienstleisters tätig sind.

Art. 23 Beizug Dritter

Finanzdienstleister können für die Erbringung von Dienstleistungen Dritte beiziehen. Sie stellen sicher, dass die beigezogenen Personen über die notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, um ihren Tätigkeiten nachzugehen, und in das Register nach Artikel 29 eingetragen sind, soweit sie als Kundenberaterinnen und Kundenberater tätig sind. Als Massstab der notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse dienen dieselben Voraussetzungen, wie wenn die Aufgaben durch Mitarbeitende des Finanzdienstleisters erledigt würden. Weiter gewährleisten die Finanzdienstleister eine sorgfältige Instruktion und Überwachung der beigezogenen Personen.

Als Beizug eines Dritten gelten unter anderem die Delegation von Tätigkeiten an Dritte oder die Zusammenarbeit mit Vermittlern und Vertriebsträgern beim Vertrieb von Finanzinstrumenten. Bei Delegationsverhältnissen haben beaufsichtigte Finanzdienstleister zudem die Anforderungen an die Delegation gemäss BankG oder FINIG einzuhalten. Ebenfalls als Beizug gilt die Zusammenarbeit mit Personen, die ausschliesslich mit einem einzigen Finanzdienstleister zusammenarbeiten. Die rechtliche Ausgestaltung des Beizugs von Dritten ist nicht ausschlaggebend für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung. Insbesondere muss zwischen dem Finanzdienstleister und dem Dritten kein Auftragsverhältnis im Sinne des OR bestehen. Die aufsichtsrechtlichen Pflichten zur Auswahl, Instruktion und Überwachung der beigezogenen Dritten lassen zudem die Frage nach einer zivilrechtlichen Haftung des Finanzdienstleisters für Handlungen des beigezogenen Dritten unberührt. Schliesslich ist unerheblich, ob der Dritte selbst ein Finanzdienstleister im Sinne des FIDLEG ist oder nicht.

Art. 24 Dienstleisterkette

Erhält ein Finanzdienstleister von einem anderen Finanzdienstleister den Auftrag, für eine Kundin oder einen Kunden eine Finanzdienstleistung zu erbringen, so darf er grundsätzlich darauf vertrauen, dass der auftraggebende Finanzdienstleister bei der Ermittlung der Angaben über die Kundin oder den Kunden sowie bei der Bedürfnisabklärung und Information der Kundin oder des Kunden seinen Pflichten gemäss diesem Erlass nachgekommen ist. So kann etwa ein Finanzdienstleister, der über einen weiteren Finanzdienstleister mit der Ausführung eines Geschäfts für eine