Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten
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Kundin oder einen Kunden beauftragt wird, davon ausgehen, dass der auftraggebende Finanzdienstleister seine Informations- und Verhaltenspflichten der Kundin oder dem Kunden gegenüber eingehalten hat, und darf sich auf die Angaben über die Kundin oder den Kunden verlassen. Voraussetzung dafür ist, dass die beteiligten Finanzdienstleister alle den Pflichten des FIDLEG unterstellt sind. Nicht berührt von dieser Bestimmung werden jedoch die Informations- und Verhaltenspflichten, die der beauftragte Finanzdienstleister gestützt auf seine eigene Beziehung zur Kundin oder zum Kunden erfüllen muss. Wird ein Finanzdienstleister von einem anderen Finanzdienstleister als Dritter beigezogen, muss der beauftragende Finanzdienstleister zudem seine Pflichten gemäss Artikel 23 ungeachtet der Vorschriften in dieser Bestimmung einhalten.
Verfügt ein Finanzdienstleister über klare Anhaltspunkte, dass der andere Finanzdienstleister seinen Pflichten gemäss FIDLEG nicht nachgekommen ist oder dass weitergegebene Informationen über den Kundinnen und Kunden nicht zutreffend sind, muss er diese Umstände gestützt auf seine Pflichten nach Art. 7 ff. berücksichtigen und darf seine Dienstleistung erst erbringen, wenn er die Vollständigkeit und Richtigkeit der Informationen sowie die Erfüllung der Verhaltensregeln sichergestellt hat.
2. Abschnitt: Interessenkonflikte
Art. 25 Organisatorische Vorkehrungen
Finanzdienstleister haben bei der Erbringung von Dienstleistungen für Kundinnen und Kunden Interessenkonflikte möglichst zu vermeiden. Sie haben deshalb dafür zu sorgen, dass ihre Eigeninteressen sowie die Interessen ihrer Mitarbeitenden den Kundeninteressen nicht entgegenstehen. Weiter müssen sie sicherstellen, dass die Kundeninteressen untereinander nicht in Konflikt geraten. Um Interessenkonflikte zu vermeiden, müssen Finanzdienstleister zunächst die wesentlichen Schritte unternehmen, um potentielle oder aktuelle Interessenkonflikte zu erkennen. Insbesondere haben sie zu prüfen, ob für den Finanzdienstleister oder seine Mitarbeitende Anreize bestehen, die Interessen von Kundinnen und Kunden zu vernachlässigen beziehungsweise hinter die eigenen Interessen zu stellen. Dabei sind sowohl finanzielle Vergütungen von Dritten an den Finanzdienstleister wie auch Anreize des Finanzdienstleisters an die Mitarbeitenden zu berücksichtigen.
Festgestellte aktuelle oder potentielle Interessenkonflikte sind durch die Finanzdienstleister soweit möglich durch geeignete Massnahmen zu beseitigen. Können die Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen werden oder würde ein Ausschluss der Dienstleistungserbringung per se entgegenstehen, sind sie den betroffenen Kundinnen und Kunden gegenüber vor der Erbringung der Finanzdienstleistung beziehungsweise vor dem Abschluss des Vertrags zur Dienstleistungserbringung offenzulegen, so dass die Kundinnen und Kunden beurteilen können, ob sie an der Dienstleistung festhalten wollen. Die Finanzdienstleister dürfen jedoch nicht leichthin auf eine umfassende Beseitigung des Interessenkonflikts verzichten. Insbesondere können etwa Finanzdienstleister, die ausschliesslich im Interesse ihrer Kundinnen und Kunden handeln – wie etwa unabhängige Anlageberater oder Vermögensverwalter (zur Unabhängigkeit vgl. die Erläuterungen zu Artikel 9 vorne) – Vergütungen von Dritten nicht durch eine Offenlegung den Kundinnen und Kunden gegenüber rechtfertigen. Finanzdienstleister, die ausschliesslich Finanzinstrumente eines