Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten
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bestimmten Erstellers vertreiben, nehmen dagegen nie ausschliesslich die Interessen ihrer Kundinnen und Kunden wahr. Solange sie ihre Interessenbindung zum Ersteller den Kundinnen und Kunden angemessen offenlegen, verstossen sie nicht gegen die Bestimmungen des FIDLEG. Immer unzulässig sind gegen Artikel 6 verstossende Verhaltensweisen wie Churning, Front Running oder Kursschnitte. Der Bundesrat konkretisiert auf Verordnungsstufe insbesondere jene Verhaltensweisen, die auch bei einer Einwilligung der betroffenen Kundinnen und Kunden nicht vorgenommen werden dürfen.
Art. 26 Annahme von Vorteilen
Finanzdienstleister dürfen Vorteile im Zusammenhang mit ihrer Dienstleistungserbringung für Kundinnen und Kunden nur annehmen, wenn sie diese vollumfänglich an die Kundinnen und Kunden weitergeben oder wenn diese auf eine Herausgabe verzichtet haben. Werden Vorteile gestützt auf die Zusammensetzung des durch den Finanzdienstleister betreuten Kundenvermögens bemessen, so weisen auch solche volumenbasierte Vergütungen – wie etwa Bestandespflegekommissionen für Kollektivanlagen – einen Zusammenhang mit der Dienstleistung für eine Kundin oder einen Kunden auf64. Für die Anwendbarkeit der Bestimmung ist nicht erheblich, welche Art von Finanzdienstleistung erbracht wird. Erfasst werden unter anderem Vorteile im Rahmen von Vermögensverwaltungsmandaten, der Anlageberatung oder einer reinen Ausführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten. Leistungen, welche die Erbringung von Finanzdienstleistungen erst ermöglichen oder dafür erforderlich sind, wie Verwahrungsgebühren, Abwicklungs- und Handelsplatzgebühren, Verwaltungsgebühren oder gesetzliche Gebühren, und die der Erfüllung der Pflichten aus Artikel 25 nicht entgegenstehen, gelten nicht als Vorteile im Sinne dieser Bestimmung.
Ein Verzicht auf die Herausgabe des Vorteils ist nur möglich, wenn die Kundin oder der Kunde die Existenz, die Art und den Umfang des Vorteils vor Vertragsschluss oder Erbringung der Dienstleistung kennt65. Auch bei einem Verzicht muss der Finanzdienstleister einer Kundin oder einem Kunden auf Nachfrage Auskunft geben über die Vorteile, die er im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen für diese Kundin oder diesen Kunden in der Vergangenheit effektiv gewährt oder erhalten hat.
Art. 27 Mitarbeitergeschäfte
Die Geschäfte von Mitarbeitenden der Finanzdienstleister dürfen die Interessen der Kundinnen und Kunden nicht beeinträchtigen. Sie sind deshalb durch die Finanzdienstleister zu überwachen. Absatz 1 erwähnt mit dem Missbrauch von Insiderinformationen einen der Hauptanwendungsfälle von missbräuchlichem Verhalten, erfasst darüber hinaus aber auch andere unzulässige Verhaltensweisen durch die Mitarbeitenden wie Front Running. Als Mitarbeitende im Sinne dieser Bestimmung gelten auch die Mitglieder des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle (d.h. des Verwaltungsrats) und der Geschäftsleitung, die unbeschränkt haftenden Teilhaber und Personen mit vergleichbaren Funktionen. In das Überwachungskonzept einzubinden sind nicht nur die Konto- und Depotbeziehungen, welche auf den Namen der Mitarbeitenden lauten, sondern auch all jene Beziehungen, an welchen
64 Vgl. BGE 138 III 755.
65 Vgl. BGE 137 III 393 E. 2.4.