Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten
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Art. 58 Grundsatz
Abs. 1
Die Bestimmung hält als Grundsatz fest, dass bei Angeboten von Finanzinstrumenten an Privatkundinnen und -kunden vorgängig ein Basisinformationsblatt zu erstellen und im Falle einer Emission nach Absatz 2 zu veröffentlichen ist.
Verantwortlich für die Erstellung und Veröffentlichung ist der Ersteller, da er das Produkt am besten kennt. Finanzdienstleister am point of sale haben dann das Basisinformationsblatt nach Artikel 8 Absatz 2 den betroffenen Privatkundinnen und - kunden vor der Zeichnung oder vor Vertragsabschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dies ermöglicht den Kundinnen und Kunden jeweils einen Vergleich zwischen verschiedenen in Frage stehenden Produkten und letztlich eine fundierte Anlageentscheidung. Privatkundinnen und -kunden erhalten so die erforderlichen Informationen, die sie benötigen, um als «mündige» und «selbstverantwortliche» Anlegerinnen und Anleger gelten zu können78. Weiter helfen Basisinformationsblätter auch Anlageberaterinnen und Anlageberatern bei der Erteilung sachgerechter persönlicher Empfehlungen gegenüber Kundinnen und Kunden.
Was die kollektiven Kapitalanlagen angeht, so ist gemäss geltendem Recht nach Artikel 76 Absatz 1 des KAG ein Dokument mit den «Wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger» im Falle von Effektenfonds und übrigen Fonds für traditionelle Anlagen zu veröffentlichen – dies jedoch auch bei Angeboten an qualifizierte Anleger. Inskünftig soll die Regelung im KAG zu den «Wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger» in der FIDLEG-Regelung zu den Basisinformationsblättern aufgehen. Für Kollektivanlagen, die bei Inkrafttreten des FIDLEG bereits ausgegeben worden sind, gelten die «Wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger» während einer Übergangsfrist als Basisinformationsblätter. Die Einzelheiten sind auf Verordnungsstufe zu regeln.
Abs. 2
Bst. a
Für Finanzinstrumente, für welche nach Absatz 1 ein Basisinformationsblatt zu erstellen ist und die im Rahmen einer Emission auf dem Primärmarkt den Anlegerinnen und Anlegern zur Zeichnung angeboten werden, muss vor der Zeichnung wenigstens eine vorläufige Fassung des Basisinformationsblatts vorliegen. Dieser Teil der Bestimmung wird aus Artikel 5 Absatz 3 KAG übernommen. Sind kursabhängige oder variable Parameter (z. B. ein Börsenkurs zum Zeitpunkt der Emission) erst bei der Emission definitiv fixierbar, soll das Basisinformationsblatt bereits vor der Zeichnung kostenlos zumindest mit indikativen Wertangaben vorliegen. Der Anleger oder die Anlegerin muss aber jeweils in diesem Zeitpunkt auch über die wesentlichen Risiken informiert sein. Ebenso sind sämtliche Angaben nach Artikel 61 Absatz 2 im Basisinformationsblatt aufzuführen, welche dann bereits bestimmt oder bestimmbar sind79.
78 Vgl. BBl 1993 I 226 und 250.
79 Vgl. BBl 2012 3663.